Die neuen Bedingungen enthalten unter anderem eine Neuregelung der Kostenminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers.
Das heißt: Der Versicherte muss die Kosten seines Rechtsstreites so gering wie möglich halten. Diese Pflicht beruht auf einer gesetzlichen Vorgabe im Versicherungsvertragsgesetz (§ 82).

Um nunmehr dem Versicherten so verständlich wie möglich zu machen, wie er seine Kosten gering halten kann, werden in der Neuregelung konkrete Beispiele genannt:
So sollte der Versicherte etwa von mehreren möglichen Vorgehensweisen die kostengünstigste wählen. Er sollte also zum Beispiel nicht zwei oder noch mehr Prozesse vor Gericht führen, wenn er sein Ziel auch mit einem einzigen Prozess erreichen kann.

Um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden, sollte der Versicherte bei seinem Rechtsschutzversicherer zunächst fragen, welche Kosten im konkreten Fall erstattet werden können.

Erst kürzlich waren die nun neugefassten Klauseln Anlass für Abmahnungen durch die Verbraucherzentrale Hamburg (versicherungsbote.de berichtete).

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