In den Verträgen heißt es so oder ähnlich: Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

Verstößt der Kunde gegen diese Klausel, riskiert er - je nach „Verschuldensgrad“ – den Versicherungsschutz ganz oder teilweise.

Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht.
Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel ist nach Überzeugung der Verbraucherzentrale nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon in einer Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 geäußert, dass diese Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Zu einer Entscheidung kam es seinerzeit nicht, weil der Versicherer daraufhin den Anspruch des Kunden anerkannt hatte.

Da in der Folgezeit gleichwohl kein Versicherer seine Klausel angepasst hat, wurden nun die Abmahnungen nötig.
Betroffen sind die Unternehmen Advocard, Arag, D.A.S., Deurag, Roland, Neue Rechtsschutz, Allrecht, Auxilia, Badische, R+V, Alte Leipziger, DEVK, Concordia, HDI-Gerling, Itzehoer, DMB und Jurpartner.

Verbraucherzentrale Hamburg

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