Eine Versicherungsnehmerin hatte im Juni 2005 eine Risikolebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Antragsformular, welches der Versicherungsvermittler ausfüllte, wurde die Frage nach Vorerkrankungen bejaht und mit dem Verweis auf die Schwangerschaft der Versicherungsnehmerin im 5. Monat mit bisher komplikationslosem Verlauf erläutert.

Im Herbst 2006 forderte der Versicherer die Frau zur Vervollständigung und Einreichung eines Ergänzungsfragebogens für Selbstständige sowie zu einer Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit auf.

Bei einer Untersuchung diagnostizierte der Hausarzt Rückenschmerzen, die auf ein Schulter-Arm-Syndrom zurückzuführen seien, unter dem die Versicherte im Oktober 2002 gelitten habe. Der Versicherer beanstandete, dass die Klägerin die Fragen im Vertragsformular falsch beantworte habe. Hätte die Klägerin den Versicherer über ihre Krankschreibung aufgrund des Schulter-Arm-Syndroms und die Rückenschmerzen aufgeklärt, wäre der Beitrag um 50 Prozent erhöht worden.

Das OLG entschied (AZ: 12 U 20/09): „Der Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder einer arglistigen Täuschung seitens des Antragstellers obliegt dem Versicherer. Der Nachweis falscher Angaben des Versicherungsnehmers lässt sich nach der Auge- und Ohr-Rechtssprechung, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dessen Inhalt nicht erbringen.“ Dies gelte, wenn der Antragsteller „substantiiert behauptet“, er habe die Fragen mündlich richtig beantwortet.

Was die Versicherungsnehmerin dem Vermittler in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt hat, habe sie dadurch gleichzeitig dem Versicherer gegenüber geäußert.

Also durfte der Versicherer nicht von der bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurücktreten.

AZ: 12 U 20/09

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