Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden.
Das Gesetz sieht dabei in erster Linie vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (sogenannte interne Teilung).
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung).

In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als neue gesetzliche Auffanglösung ein.

Die Versorgunsausgleichskasse stellt eine gleichwertige Zielversorgung auch dann sicher, wenn Arbeitgeber die Ex-Ehegatten als Betriebsfremde nicht in ihre Versorgungswerke aufnehmen wollen.

Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.

GDV

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