Allzu sehr entsteht der Eindruck, dass die Finanzmarktkrise eine hektische Betriebsamkeit im Hinblick auf die Notwendigkeit der Regulierung des Anlageberatermarktes verursacht hat.

Derzeit werden Finanzinstrumente im Wesentlichen durch Angestellte von Banken, durch ausschließliche Handelsvertreter von Finanzdienstleistungsinstituten oder durch freie Vermittler mit einer Gewerbegenehmigung gem. § 34 c GewO vermittelt.

Keine der vorgenannten Berufsgruppen ist dem Interesse des Kunden verpflichtet. Der im Zweifel zu Stande kommende Aufklärungs- und Auskunftsvertrag bei der Vermittlung eines jeweiligen Produktes führt bekanntermaßen nicht zu einer produktunabhängigen Beratung, sondern ist allenfalls Grundlage für den Kunden, um seine Schadensersatzansprüche gegen einen Vermittler geltend zu machen.

Zu fordern ist jedoch, dass der Verbraucher – wie in der Versicherungsvermittlungsbranche längst umgesetzt – den Unterschied zwischen einem Interessenvertreter des Produktanbieters und seinem Interessenvertreter leicht erkennen kann.

Die erste wesentliche Entscheidung des Kunden – auch im Hinblick auf seine Bereitschaft, Vertrauen in eine Beratung zu leisten – ist die ihm einfach zu offerierende Erkenntnis, ob er einen eigenen Vertragspartner, mithin Vertreter seiner Interessen, mit der Tätigkeit der Beratung und Vermittlung beauftragt oder ob er sich gegenüber einem Interessenvertreter eines Finanzdienstleistungsinstitutes sieht, welcher dem folgend nicht allein seinen Wünschen und Bedürfnissen verpflichtet ist.

Vorgenannte Erkenntnis führt zwingend dazu, dass es auch im Bereich der Anlagevermittlung und -Beratung, mithin im Bereich der Ausnahmegenehmigung des § 34 c GewO, erforderlich ist, eine Unterscheidung der Berufsbilder herbeizuführen.

Die Überlegungen der Bundesregierung gehen offensichtlich in diese Richtung aber lassen die erforderliche Konsequenz vermissen. Die Frage eines unabhängigen Finanzberaters ist leicht zu beantworten: Es ist ein Finanzmakler, welcher im Auftrag des Kunden tätig wird.

Dabei ist die momentan entfachte Diskussion um die Vergütung eines solchen Beraters letztlich zweitrangig. Ob eine Vergütung auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, oder auf der Grundlage eines Honorars erfolgt, ist nur bei oberflächlicher Betrachtung von Bedeutung. Eine unabhängige Beratung wird nicht durch eine Änderung eines Vergütungssystems erreicht, sondern durch eine Unabhängigkeit vom Produktgeber gewährleistet.

Die Forderung der Unabhängigkeit vom Produktgeber bedingt, dass der Berater auf der Grundlage einer eigenen vertraglichen Vereinbarung für den jeweiligen Kunden tätig wird.

Das Berufsbild des Versicherungsmaklers entspricht Vorgenanntem und ist letztlich im Bereich der Anlagevermittlung einzuführen mit dem Ziel, dem Kunden einen unabhängigen Interessenwalter an die Hand zu geben.

Dass neben Vorgenanntem eine ausreichende Qualifikation sowie der Vorhalt einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zum Kundenschutz sinnvoll und erforderlich sind, dürfte offenkundig sein.

Im Ergebnis wird dem Kunden größter Schutz gewährt, wenn der von ihm beauftragte Anlagevermittler einzig und allein seinen Interessen verpflichtet ist.

Vorgenanntes kann letztlich nur der Beruf des Finanzmaklers gewährleisten.

Lutz Harbig

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