Die Finanzgipfel in Washington und London endeten mit Empfehlungen (Financial Stability Board) an die G 20 Staaten.
Die Bundesregierung schuf dementsprechend das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht. Darin wurden die Eingriffsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitert.

Die BaFin legte nun die Neufassung MaRisk vor. Geschärf und ausgebaut werden vor allem die Anforderungen der Aufsichtsbehörde:
  • zum Stresstesting
  • zum Liquiditätsrisiko
  • zu Risikokonzentrationen

Alle Institute müssen künftig auf Basis der jeweiligen identifizierbaren Risikofaktoren Stresstests für ihre wesentlichen Risiken durchführen. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Risikokonzentrationen.

Sich anbahnende Liquiditätsengpässe sollen früh erkannt werden. Die Banken müssen ihre Liquiditätsrisiken entsprechend steuern und überwachen.

Verlustgefahren, die aus Risikokonzentrationen resultieren, müssen die Institute angemessen in das Risikomanagement einbeziehen.

Auch das gruppenweite Risikomanagement unterliegt künftig höheren Anforderungen.
Die Aufsichtsbehörde verlangt nun ausdrücklich, dass eine Strategie für die gesamte Gruppe entwickelt wird.
Die Risikotragfähigkeit muss für die Gruppe als Ganzes gewährleistet werden - nicht mehr nur auf Basis einzelner Institute.

Damit der Aufsichts- oder Verwaltungsrat künftig seine Überwachungsfunktion besser ausüben kann, müssen Geschäftsleiter diesem Organ ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der inneren Revision einräumen.

Auch an die Vergütungssysteme der Banken werden konkretere Anforderungen gestellt.
Durch falsche Anreize haben aggressive Vergütungssysteme - neben vielen anderen Faktoren - zur Finanzkrise beigetragen.

Bei den variablen Bestandteilen der Vergütung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, die hohe Risikopositionen begründen können, dürfen kurzfristige Renditen keine Rolle mehr spielen.
Bei der Vergütung dieser Personen müssen sich die Institute nach dem Erfolg der Organisationseinheit und dem Gesamterfolg des Unternehmens richten.
Die Boni müssen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Geschäftsabschluss unter Risikogesichtspunkten nicht vertretbar ist.

Webseite der BaFin

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