Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) haben den Fachgrundsatz „Biometrische Rechnungsgrundlagen und Rechnungszins bei Pensionskassen und Pensionsfonds“ aktualisiert. Diese Richtlinie ersetzt die gleichnamige Richtlinie vom 28. Januar 2019 und ist seit dem 8. Dezember 2025 anzuwenden. Eine Einstufung als Richtlinie bedeutet, dass die darin enthaltenen Vorgaben – abgesehen von begründbaren Einzelfällen – nicht verlassen werden dürfen.

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Neben redaktionellen Aktualisierungen wird in der neuen Richtlinie klargestellt, dass die reine Beitragszusage explizit nicht Gegenstand des Fachgrundsatzes ist. Zudem wird der Anwendungsbereich präzisiert, indem die Richtlinie insbesondere an Versicherungsmathematische Gutachter, Verantwortliche Aktuare sowie die Inhaber der Versicherungsmathematischen Funktion von Pensionskassen und Pensionsfonds adressiert ist.

Zentral ist weiterhin die systematische Einbettung der Rechnungsgrundlagen in die spezifischen Rahmenbedingungen der Pensionskasse bzw. des Pensionsfonds. Hier nennt die Richtlinie insbesondere:

  • Zusammensetzung und Größe des Kollektivs (Branchen, obligatorische vs. fakultative Teilnahme, Auswahlrechte der Arbeitnehmer, Antiselektion),
  • Leistungsspektrum und Tarifgestaltung (Kombination der Risiken Alter/Invalidität/Tod, Optionen, Wartezeiten, Risikoprüfung),
  • Kapitalanlage (strategische Asset Allokation, Ertragserwartungen und Volatilität je Anlageklasse, laufende Erträge, Bewertungsreserven, Neu- und Wiederanlagevolumen),
  • aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen nach VAG, DeckRV, PFAV einschließlich Höchstrechnungszins.

Inhaltlich trennt die Richtlinie strikt zwischen Zusagen mit und ohne versicherungsförmige Garantien.

Bei versicherungsförmigen Garantien sind biometrische Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die über den besten Schätzwert hinaus Änderungs-, Irrtums- und Schwankungsrisiken abdecken und so ein „angemessenes Sicherheitsniveau“ herstellen. Besonders hervorgehoben wird das Langlebigkeitsrisiko: Die Richtlinie stellt klar, dass weder Generations noch Periodentafeln per se vorsichtiger sind. Entscheidend sind Sterblichkeitsniveau und angenommene Verbesserungsraten im Verhältnis zum konkreten Kollektiv; regelmäßige Überprüfungen und ggf. Aktualisierungen der Tafeln sind zwingend. Der Rechnungszins ist aus den erwarteten Kapitalerträgen abzuleiten, mit Sicherheitsabschlägen zu versehen und in den Grenzen der aufsichtsrechtlichen Höchstsätze zu halten; für regulierte Pensionskassen wird auf den DAV Hinweis zur Angemessenheit des Rechnungszinses verwiesen.

Bei Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien sind die biometrischen Rechnungsgrundlagen auf Basis eines Best Estimates unter Einbeziehung künftiger Veränderungen zu wählen. Sicherheitszuschläge in den Biometrien sind hier nicht vorgesehen; der Rechnungszins ist als vorsichtiger bester Schätzwert zu bestimmen.

Insgesamt bildet der Fachgrundsatz einen klaren, einheitlichen und verbindlichen Rahmen für die aktuariellen Grundlagen von Pensionskassen und Pensionsfonds.