Wann Minderjährige für ihre Unfallverletzungen allein haften
Bei Unfällen mit Kindern sind die individuellen Sorgfaltspflichten entscheidend. Selbst die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt zurück, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Fußgängers vorliegt.
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Ein Verkehrsunfall mit einem elfjährigen Jungen hat vor dem Landgericht Hamburg für eine klare rechtliche Einordnung gesorgt (AZ: 306 O 316/23). Trotz erlittener Verletzungen bleibt der Kläger ohne Schadenersatzanspruch. Das Gericht sieht die Verantwortung vollständig bei dem Kind selbst.
Der Junge hatte versucht, eine Straße zu überqueren, indem er zwischen zwei verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn trat. Auf der Gegenfahrbahn wurde er jedoch von einem herannahenden Pkw erfasst und gegen ein weiteres Fahrzeug geschleudert.
Die Klage richtete sich gegen die Haftpflichtversicherer der beteiligten Autofahrer. Die Argumentation: Die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeugs sei mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Das Gericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwindigkeit der Fahrerin unfallursächlich gewesen sei. Nach den Feststellungen bewegte sich das Fahrzeug lediglich mit geringer Geschwindigkeit, sodass ein rechtzeitiges Reagieren kaum möglich gewesen sei.
Auch eine Haftung aus der sogenannten allgemeinen Betriebsgefahr lehnte das Gericht ab. Diese greift zwar grundsätzlich bei Verkehrsunfällen, tritt jedoch zurück, wenn das Verschulden einer Partei eindeutig überwiegt.
Verstoß gegen Verkehrsregeln wiegt schwer
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand das Verhalten des Jungen. Nach Auffassung des Gerichts verstieß er klar gegen die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung. Fußgänger müssen Straßen unter besonderer Vorsicht überqueren und sich vergewissern, dass kein Fahrzeugverkehr gefährdet wird. Genau diese Sorgfalt habe der Kläger nicht eingehalten. Er sei auf die Straße getreten, ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten. Damit habe er grundlegende Verkehrsregeln missachtet.
Besondere Bedeutung kommt in dem Urteil der Frage der Verantwortlichkeit zu. Grundsätzlich können Kinder zwischen zehn und 18 Jahren für Schäden nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Einsicht als gegeben an. Hinweise darauf, dass dem Jungen die Fähigkeit zur Einschätzung der Situation gefehlt habe, lagen nicht vor.
Entsprechend stuften die Richter sein Verhalten als „in erheblichem Maße grob fahrlässig“ ein. Diese Bewertung war letztlich ausschlaggebend dafür, dass weder eine Mithaftung der Autofahrer noch ein Schadenersatzanspruch in Betracht kam.
