Ewiges Widerrufsrecht und Widerrufs-Button: Bundesrat billigt Rechtsänderungen
Der Gesetzgeber vereinfacht den Widerruf von Vertragsabschlüssen im Internet. Im Zuge dessen müssen Anbieter eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen. Das betrifft auch Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Gleichzeitig endet das bislang gefürchtete „ewige Widerrufsrecht“.

Bundesrat hat das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt gleich mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um. Wesentliche Teile der Neuregelung treten am 19. Juni 2026 in Kraft und betreffen auch Versicherer und Versicherungsnehmer unmittelbar.
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Kernstück der Reform ist eine neue Pflicht für Unternehmen, die den Online-Abschluss von Verträge anbieten. Künftig müssen sie eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Über einen Widerrufs-Button soll der Widerruf genauso unkompliziert möglich sein wie der Abschluss selbst.
Wer also digital Versicherungspolicen vertreibt, muss technische und organisatorische Anpassungen vornehmen. Nach dem Widerruf ist dem Kunden zudem eine Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit zu übersenden, um Transparenz und Nachweisbarkeit zu gewährleisten.
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bislang konnten Versicherungsnehmer bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen teilweise noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten. Mit dem sogenannten Widerrufs-Joker ist somit künftig Schluss.
Für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 geschlossen werden, gilt: Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, bei Lebensversicherungen 30 Tage. Sie beginnt mit dem Vertragsschluss. Die Vorraussetzung dafür ist, dass der Kunde alle Vertragsunterlagen einschließlich der AVB erhalten hat und korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Selbst bei Belehrungsfehlern ist das Widerrufsrecht nun klar begrenzt. Denn spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (bzw. zwölf Monaten und 30 Tagen bei Lebensversicherungen) erlischt es. Geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterbelehrung sind künftig unschädlich. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Gesetz stärkt zudem die inhaltliche Verantwortung der Anbieter. Finanzdienstleister und damit auch Versicherer müssen sicherstellen, dass Verbraucher die Produkte und deren Risiken tatsächlich verstehen. Vertragsbedingungen sind klar und verständlich zu erläutern, juristischer Fachjargon soll vermieden werden. Zusätzlich erhalten Verbraucher im Online-Vertrieb das Recht, eine direkte persönliche Kontaktaufnahme zu verlangen.
Neu geregelt werden auch die Rechtsfolgen des Widerrufs. Nach dem neuen § 9 VVG gilt der Grundsatz, dass empfangene Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren sind. Je nach Beginn des Versicherungsschutzes und erfolgter Belehrung sieht das Gesetz differenzierte Ausnahmen vor.
