Viele Ruheständler träumen davon, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Besonders beliebt ist Portugal. Lange Zeit galt das Land als Steuerparadies für deutsche Rentner. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt (Az.: X R 1/24). Wer deutsche Renten bezieht und in Portugal lebt, kann trotzdem in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Das gilt zumindest dann, wenn die Renten im Wohnsitzstaat tatsächlich nicht besteuert werden.

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Im betroffenen Fall war der Kläger früher als Rechtsanwalt tätig und lebte seit Ende 2018 in Portugal. Dort hatte er den Status eines sogenannten „residente não habitual“ (RNH). Dieser Status führte nach portugiesischem Recht dazu, dass bestimmte ausländische Einkünfte, zu denen auch Renten zählen, für zehn Jahre steuerfrei gestellt wurden.

Im Jahr 2019 bezog der Mann hohe Rentenzahlungen. Konkret waren das eine Rente aus einem deutschen berufsständischen Versorgungswerk sowie eine weitere Rente von einer deutschen Lebensversicherung. Insgesamt ging es um mehrere hunderttausend Euro, unter anderem wegen Rentennachzahlungen. Der Kläger war der Auffassung, dass allein Portugal seine Renten besteuern dürfe. Schließlich lebe er dort und sei dort steuerlich ansässig. Deutschland dürfe daher keine Einkommensteuer verlangen.

BFH stärkt deutsches Besteuerungsrecht

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stellten klar: Zwar weist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal das Besteuerungsrecht für solche Renten grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Das wäre in dem Fall also Portugal. Allerdings enthält das Abkommen eine sogenannte Rückfallklausel. Diese greift immer dann, wenn der Wohnsitzstaat die betreffenden Einkünfte nicht tatsächlich besteuert. Genau das war hier der Fall: Aufgrund des RNH-Status musste der Kläger in Portugal auf seine Renten keine Einkommensteuer zahlen. Damit lag aus Sicht des Abkommens eine „Nichtbesteuerung“ vor. In Folge dessen fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Deutschland durfte die Renten also besteuern, obwohl der Rentner im Ausland lebt.

Der Kläger argumentierte unter anderem, seine Renten müssten entweder als Einkünfte aus früherer selbständiger Arbeit oder als klassische Ruhegehälter behandelt werden. Dann wäre Deutschland ausgeschlossen gewesen. Doch der BFH stellte klar, dass Renten aus einem Versorgungswerk oder aus einer privaten Lebensversicherung rechtlich eigenständige Ansprüche sind. Sie gelten nicht als nachträglicher Lohn oder als laufende Einkünfte aus dem früheren Beruf.

Auch der Hinweis, dass Portugal die Renten zumindest für den Steuersatz berücksichtige (Progressionsvorbehalt), half nicht. Entscheidend sei allein, dass auf die Renten selbst keine Steuer gezahlt werde.