Wer zahlt nach einem Leitungswasserschaden die Kosten für den Boden, wenn Fliesen herausgerissen und erneuert werden müssen? Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat hierzu ein spanndes Urteil gefällt (Az. 16 U 98/24). Denn auch die Hausratversicherung kann in solchen Fällen leistungspflichtig sein. Das gilt selbst dann, wenn die Fliesen gar nicht direkt vom Wasser beschädigt wurden.

Anzeige

Worum ging es?

Ausgangspunkt war ein klassischer Leitungswasserschaden in einer Wohnung. Wasser war aus einer Leitung ausgetreten und hatte den Estrich und die Dämmung unter dem Boden durchnässt. Um den Schaden fachgerecht zu beseitigen, mussten die darüberliegenden Fliesen entfernt und anschließend neu verlegt werden. Die Gebäudeversicherung regulierte den Schaden zunächst vollständig.

Anschließend verlangte sie jedoch einen Teil der Kosten von der Hausratversicherung zurück. Begründung: Es liege eine sogenannte Mehrfachversicherung vor, weil auch die Hausratversicherung für bestimmte Kosten aufkommen müsse. Die Hausratversicherung weigerte sich. Denn Fliesen seien schließlich kein Hausrat.

Was entschied das Gericht?

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte sich gegen die Hausratversicherung. Zwar seien Fliesen tatsächlich kein Hausrat im engeren Sinne. Sie seien aber eindeutig als „Bodenbelag“ einzuordnen. Und genau für solche Bodenbeläge sehen die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung vor, dass Reparaturkosten nach einem Leitungswasserschaden übernommen werden.

Entscheidend war dabei ein weiterer Punkt: Die Fliesen waren nicht direkt durch Wasser beschädigt worden. Sie mussten „nur“ entfernt werden, weil der darunterliegende Estrich repariert werden musste. Nach Auffassung des Gerichts macht das für den Versicherungsschutz keinen Unterschied. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gehört es selbstverständlich zum Leitungswasserschaden, dass auch solche Folgekosten ersetzt werden, die zwangsläufig bei der Schadensbeseitigung entstehen.

Warum ist das wichtig?

Das Gericht betonte, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein normaler Versicherungsnehmer sie versteht – nicht so, wie es für den Versicherer am günstigsten wäre. Wer eine Hausratversicherung abschließt, darf erwarten, dass nach einem Wasserschaden der Boden wiederhergestellt wird, unabhängig davon, ob die Fliesen direkt nass waren oder nur im Zuge der Reparatur entfernt werden mussten.

Da sowohl die Gebäude- als auch die Hausratversicherung einstandspflichtig waren, musste die Hausratversicherung der Gebäudeversicherung die Hälfte der Fliesenkosten erstatten. Grundlage dafür ist der gesetzliche Ausgleich bei Mehrfachversicherungen.