Hausratversicherung zahlt nicht bei verweigerter Mitwirkung
Versicherungsschutz ist kein Selbstläufer. Wer nach einem Schaden Fragen nicht beantwortet, kann unter Umständen seinen Anspruch verlieren. Das ggeht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Ein Haus brennt, der Schaden ist enorm und der Hausrat scheinbar vollständig zerstört. Trotzdem bleibt der Versicherungsnehmer am Ende ohne Geld von seiner Hausratversicherung. Genau so ist es in einem Fall gelaufen, den das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat (AZ.: 20 U 193/23). Das Urteil zeigt eindrücklich: Wer nach einem Schadenfall nicht mit seiner Versicherung kooperiert, riskiert den kompletten Verlust seines Versicherungsschutzes.
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Worum ging es?
Der Kläger hatte eine ehemalige Gaststätte mit Wohnung gekauft. Für das Objekt schloss er eine Hausratversicherung ab und erhöhte die Versicherungssumme kurz vor dem Brand deutlich. In der Nacht von Karfreitag auf Karsamstag 2019 kam es zu einem Feuer, bei dem zahlreiche Gegenstände zerstört wurden. Der Kläger meldete einen sehr hohen Schaden und reichte zunächst eine Liste mit Hausrat im Wert von rund 178.000 Euro ein, später sogar über 350.000 Euro.
Die Versicherung wurde misstrauisch. Sie beauftragte einen privaten Ermittler und stellte dem Versicherungsnehmer umfangreiche Fragebögen. Darin ging es unter anderem darum, woher die vielen Möbel und Gegenstände stammten, wofür sie genutzt wurden, wie sie vorher gelagert waren und wie die wirtschaftliche Situation des Klägers aussah. Der Versicherungsnehmer füllte diese Fragebögen jedoch nicht aus – trotz mehrfacher Aufforderung.
Die Entscheidung des Gerichts
Während das Landgericht dem Kläger zunächst noch Recht gegeben hatte, sah das Oberlandesgericht Hamm den Fall völlig anders. Die Richter wiesen die Klage vollständig ab. Der Grund: Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt.
Laienverständlich gesagt bedeutet das: Nach einem Schaden muss der Versicherungsnehmer alles tun, damit die Versicherung den Fall prüfen kann. Dazu gehört, Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, soweit das zumutbar ist. Wer das verweigert, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Das Gericht stellte klar, dass die Fragen der Versicherung nicht willkürlich waren. Im Gegenteil: Angesichts der ungewöhnlich großen Menge und Art der angegebenen Hausratsgegenstände, zu denen unter anderem zahlreiche hochwertige Sofas, Möbel auf Paletten sowie auch betrieblich nutzbare Gegenstände gehörten, habe die Versicherung ein berechtigtes Interesse gehabt, genauer nachzufragen.
Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts, dass der Kläger die Fragebögen vollständig unbeantwortet ließ. Er habe dies nicht aus Versehen getan, sondern bewusst. Das wertete das OLG als vorsätzlich und sogar als arglistig. Der Verdacht: Der Kläger wollte der Versicherung gezielt Informationen vorenthalten, die Zweifel an der Hausratseigenschaft der Gegenstände oder an der Schadenshöhe hätten wecken können.
Die Richter positionierten sich folglich rechtlich eindeutig: Wer vorsätzlich seine Mitwirkungspflichten verletzt, verliert seinen Anspruch auf Versicherungsleistung vollständig. Die Versicherung muss dann gar nichts zahlen, selbst wenn ein Brand tatsächlich stattgefunden hat und selbst wenn kein Nachweis für Brandstiftung besteht. Ob der Kläger den Brand selbst verursacht hat, sei letztlich egal. Entscheidend sei allein, dass er die Aufklärung massiv behindert habe. Damit sei die Versicherung leistungsfrei.
