Cyber-Schutz in der Hausratversicherung: Grenzen beim Phishing
Cyber-Schutz in der Hausratversicherung hat klare Grenzen. Nach einem Urteil aus Bielefeld bleibt ein Phishing-Schaden per SMS unversichert. Entscheidend sind enge Definitionen im Kleingedruckten.

Cyber-Schutz ist inzwischen fester Bestandteil vieler Hausratversicherungen. Versichert gelten häufig auch Vermögensschäden, die infolge von Phishing-Attacken entstehen – etwa wenn Kriminelle Zugangsdaten abgreifen oder Konten leer räumen. Doch ein aktueller Hinweisbeschluss zeigt: Der vermeintlich umfassende Schutz hat enge Grenzen.
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Im konkreten Fall, den das Landgericht Bielefeld zu beurteilen hatte, erhielt eine Bankkundin eine täuschend echte SMS. Darin wurde sie aufgefordert, ihre angeblich ablaufende Sicherheits-App neu zu registrieren. Über einen Link gab sie ihre Daten ein – ohne zu ahnen, dass sie damit die Erstellung einer digitalen Girocard autorisierte. Mit dieser bezahlten die Täter anschließend Einkäufe in Höhe von rund 5.000 Euro.
Die Geschädigte wollte den Schaden über ihre Hausratversicherung mit sogenanntem Internetschutz regulieren lassen. Doch sowohl das Amtsgericht Halle als auch das Landgericht Bielefeld (Az: 22 S 81/25) sahen den Versicherer nicht in der Leistungspflicht. Der Grund lag im Detail der Versicherungsbedingungen: Phishing war dort ausdrücklich als das Erlangen von Daten „über eine gefälschte E-Mail“ definiert. Im entschiedenen Fall erfolgte der Angriff jedoch per SMS.
Das Gericht stellte klar, dass SMS und E-Mail rechtlich nicht gleichzusetzen seien. Auch der Einwand der Klägerin, der Begriff E-Mail sei als Oberbegriff für elektronische Nachrichten zu verstehen, überzeugte nicht. Wenn überhaupt, so die Richter, wäre „elektronische Nachricht“ der übergeordnete Begriff – nicht jedoch die E-Mail.
Auch mit einem zweiten Argument scheiterte die Versicherungsnehmerin. Sie berief sich auf sogenanntes Pharming, bei dem Kriminelle gefälschte Webseiten einsetzen, um Zahlungen auszulösen. Doch genau das war hier nicht geschehen. Die Frau hatte selbst keine Zahlung veranlasst, sondern lediglich eine digitale Girocard freigegeben. Die späteren Einkäufe der Täter reichten für den Versicherungsschutz nicht aus, da die Bedingungen eine unmittelbare Zahlungshandlung des Versicherungsnehmers verlangten.
