Debeka: Verbraucherschützer ziehen mit Sammelklage in den Storno-Streit
Die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentrale Hamburg legen im Rechtsstreit mit der Debeka nach. Per Sammelklage wollen die Verbraucherschützer die Rückzahlung von unzulässigen Stornogebühren erwirken.

Im Dezember 2024 hatte das Oberlandesgericht Koblenz der Debeka Lebensversicherungsverein die Nutzung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen untersagt. Die Klausel erlaubte es dem Versicherer, bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer neben den üblichen Stornokosten eine zusätzliche Stornogebühr von bis zu 15 Prozent abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes abzuziehen (OLG Koblenz, Az. 2 UKl 1/23).
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Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg benachteiligt diese Klausel die Versicherten unangemessen. Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Das Urteil des OLG Koblenz ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Nun wollen der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Verbraucherzentrale Hamburg mit einer Musterfeststellungsklage gegen den Versicherer vorgehen. Mit dieser Sammelklage sollen die Ansprüche von Versicherten gebündelt und gerichtlich festgestellt werden. Laut der Verbraucherschützer ginge es häufig um vierstellige Beträge. Die Verbraucherzentrale geht von zehntausenden Betroffenen aus und macht das an Geschäftsberichten fest.
„Es ist unzumutbar, Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Kündigung ihrer Lebensversicherung zusätzlich mit einer intransparenten Stornogebühr zu belasten. Die Verbraucherzentrale setzt sich dafür ein, dass Betroffene ihr Geld zurückbekommen“, so Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
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Bereits nach dem Urteil hatte der Versicherer die Entscheidung kritisiert. Der kapitalmarktabhängige Stornoabzug diene grundlegend dem Schutz des Versichertenkollektivs vor Spekulationen Einzelner im Hinblick auf Veränderungen am Kapitalmarkt, erklärte eine Sprecherin der Debeka damals. Auch der Vorwurf der mangelhaften Transparenz sei unbegründet. Kunden würden bei Vertragsabschluss alle Unterlagen erhalten, in denen der Stornoabzug dargestellt werde.
