Einbruch in Banktresor: Was der Gelsenkirchen-Fall für Versicherer und Kunden bedeutet
Der Einbruch in den Tresorraum der Sparkasse Gelsenkirchen hat nicht nur betroffene Schließfachkunden verunsichert, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Sicherheit von Banktresoren, zur Haftung der Anbieter und zur Rolle von Versicherungen auf. Wie die ARAG-Experten mitteilen, zeigt der Fall exemplarisch, wo vermeintliche Sicherheit endet und rechtliche Risiken beginnen.

Schließfächer gelten als sicher – aber nicht als risikofrei
Bankschließfächer werden seit Jahrzehnten als besonders sichere Form der Wertaufbewahrung vermarktet. Sie befinden sich in sogenannten Wertschutzräumen, die baulich und technisch besonders gesichert sein müssen. Dennoch zeigen spektakuläre Einbrüche immer wieder, dass auch diese Schutzmechanismen versagen können.
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Aus Sicht der Versicherungswirtschaft ist dabei entscheidend: Nicht der Stromausfall oder der Einbruch selbst ist versichert, sondern ausschließlich der daraus resultierende Sachschaden – und auch nur dann, wenn vertraglich vereinbarte Sicherungs- und Obhutspflichten eingehalten wurden.
Sicherheitsstandards als haftungsrechtlicher Prüfstein
Nach Einschätzung der ARAG-Experten kommt es entscheidend darauf an, ob Banken ihre Obhuts- und Sicherungspflichten eingehalten haben. Mehrere Gerichte haben klargestellt, dass ein bloßer Mindeststandard bei als „Wertschutzraum“ beworbenen Tresoren nicht ausreicht.
So haftete ein Geldinstitut unbegrenzt, weil es seiner Pflicht zur sogenannten tresormäßigen Sicherung nicht ausreichend nachgekommen war, nachdem Täter mit einem Kernbohrer in einen Schließfachraum eingedrungen waren (LG Hamburg, Az.: 330 O 127/22, 330 O 263/22 und 330 O 348/22).
Auch das Kammergericht Berlin (Az.: 26 U 18/15) bejahte eine weitgehende Haftung, nachdem eine Bank einem Betrüger mit gefälschtem Ausweis unbeaufsichtigten Zugang zum Tresorraum gewährt hatte.
Haftung der Bank: Versicherung greift nicht automatisch
Nach Darstellung der ARAG-Experten haftet ein Geldinstitut immer dann, wenn es seine Obhuts-, Organisations- oder Aufklärungspflichten verletzt. In diesen Fällen greift regelmäßig die Versicherung der Bank. Entscheidend sei jedoch die vereinbarte Deckungssumme – diese reiche bei hochwertigen Schließfachinhalten nicht immer aus.
Schlagzeilen
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Nachweisproblematik erschwert Schadenregulierung
Unabhängig von der Haftungsfrage weisen ARAG-Experten darauf hin, dass Versicherungen nur bei nachgewiesenem Schließfachinhalt leisten. Ohne Inventarlisten, Fotos oder Kaufbelege sei eine Regulierung oft erschwert oder ausgeschlossen.
Besonders kritisch ist die Lagerung von Bargeld. Zwar ist diese grundsätzlich zulässig, die genaue Höhe lässt sich im Schadenfall jedoch kaum nachweisen. Entsprechend raten Experten von größeren Bargeldbeständen im Schließfach ab.
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Rolle der Hausratversicherung begrenzt
Auch wenn Schließfachinhalte in einigen Tarifen der Hausratversicherung mitversichert sind, gelten regelmäßig enge Wertgrenzen. Zudem sind nicht alle Schadenursachen automatisch abgedeckt. Vermittler sollten daher prüfen, ob zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich ist – etwa über spezielle Schließfach- oder Wertsachenversicherungen.
