Bestattungskosten: Wer zahlen muss – und wie der Fiskus entlastet
Ein Todesfall bedeutet für Angehörige nicht nur Trauer, sondern oft auch erhebliche finanzielle Verpflichtungen. Bestattungskosten können sich je nach Art auf mehrere Tausend Euro summieren – und nach geltendem Recht haften nicht nur Erben, sondern unter Umständen auch entfernte Verwandte. Steuerliche Entlastungen können helfen, wenn die Voraussetzungen bekannt sind.

Wie hoch die finanzielle Belastung tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich von der Bestattungsart, der Region und dem Umfang der Leistungen ab. Eine Erdbestattung kostet im Schnitt zwischen 4.000 und 20.000 Euro, eine Feuerbestattung zwischen 4.000 und 10.000 Euro. Anonyme Urnenbeisetzungen liegen bei 2.000 bis 4.000 Euro, See- oder Waldbestattungen zwischen 4.000 und 9.000 Euro.
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Die Gesamtkosten setzen sich aus vielen Komponenten zusammen: Bestatterleistungen schlagen mit 1.000 bis 3.000 Euro zu Buche, Friedhofs- und Beisetzungsgebühren liegen zwischen 1.300 und 5.000 Euro. Ein Sarg kann bis zu 4.000 Euro kosten, eine Urne 100 bis 800 Euro zuzüglich 300 bis 600 Euro für das Krematorium. Grabsteine bewegen sich zwischen 800 und 6.000 Euro – und verursachen, wie auch die Grabpflege, häufig zusätzliche Folgeausgaben. Hinzu kommen individuelle Posten wie Blumenschmuck, Trauerfeier oder Leichenschmaus, die mit weiteren 300 bis 2.000 Euro zu Buche schlagen können.
Erben und Verwandte haften mit Privatvermögen
Nach Paragraf 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen Erben für die Bestattungskosten aufkommen – auch dann, wenn sie die Beerdigung nicht selbst organisiert haben. Reicht der Nachlass nicht aus, haften sie mit ihrem Privatvermögen, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wurde. Sind keine Erben oder unterhaltspflichtigen Angehörigen vorhanden, greift die Bestattungspflicht nach den jeweiligen Landesgesetzen: Dann können auch Geschwister, Großeltern oder entfernte Verwandte in die Pflicht genommen werden. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az. 3 K 425/22.MZ) machte dies deutlich: Ein Mann musste die Beerdigungskosten für seinen zuvor unbekannten Halbbruder tragen.
Kommt eine andere Person für die Beauftragung des Bestatters auf, muss sie die Rechnung zunächst begleichen – kann die Kosten jedoch von den Erben zurückfordern. Allerdings sind nur angemessene Ausgaben erstattungsfähig. So sah das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall Grabsteinkosten nur bis 3.000 Euro als gerechtfertigt an, obwohl tatsächlich mehr als 6.000 Euro ausgegeben wurden (Az. 5 U 472/08).
Steuerliche Regeln zur Entlastung
Finanzielle Entlastung bieten steuerliche Regelungen. Seit dem 1. Januar 2025 können Erben eine Pauschale von 15.000 Euro in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen, ohne Nachweise einreichen zu müssen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, lassen sich auch höhere Aufwendungen belegen und absetzen. Zusätzlich können unter bestimmten Umständen Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuer geltend gemacht werden – hier allerdings maximal 7.500 Euro und nur, wenn die Ausgaben nicht durch Nachlass oder Versicherungen gedeckt sind.
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Für Verbraucher wie Vermittler ist damit klar: Eine frühzeitige Absicherung, etwa durch eine Sterbegeldversicherung, kann helfen, Angehörige vor erheblichen finanziellen Risiken zu schützen. Denn auch wenn die Höhe der Kosten variieren mag – die Verpflichtung zu zahlen besteht in den meisten Fällen.
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Hintergrund: Der Text erschien zuerst im neuen kostenfreien Versicherungsbote Fachmagazin 02-2025. Das Magazin kann auf der Webseite des Versicherungsbote bestellt werden.
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