Wenn ein Oldtimer aus einer Werkstatt verschwindet, muss der Inhaber der Werkstatt zahlen. Denn Fahrzeuge müssen auch in der Halle verschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Aachen (Az. 12 O 248/21) hervor. Für Werkstätten ist das ein teures Lehrstück in Sachen Sorgfaltspflicht.

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Im betroffenen Fall hatte ein Oldtimer-Besitzer seinen BMW 3200 CS, Baujahr 1964, in eine spezialisierte Werkstatt gebracht. Dort sollte der Motor überprüft werden. Das Fahrzeug stand unverschlossen in der Halle, die über Nacht lediglich mit einem Vorhängeschloss gesichert war. Die Autoschlüssel hingen offen sichtbar im Werkstattbüro an einem Schlüsselbrett.

Nur zwei Tage nach der Abgabe kam es zum Einbruch. Unbekannte brachen das Vorhängeschloss auf, rissen den Zaun nieder und entwendeten den Oldtimer. Das Fahrzeug wurde nie wieder gefunden. Die Kaskoversicherung zahlte dem Halter 87.850 Euro, entsprechend dem im Vertrag vereinbarten Wertgutachten. Anschließend verlangte die Versicherung vom Werkstattbetreiber den Ersatz dieser Summe und bekam vor Gericht weitgehend recht.

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Das Landgericht Aachen sah die Haftung eindeutig bei der Werkstatt. Sie habe ihre sogenannten Obhutspflichten verletzt. Eine Werkstatt müsse die ihr anvertrauten Fahrzeuge so sichern, dass ein Diebstahl nicht ohne weiteres möglich sei.

Zwar könne niemand verlangen, dass ein Handwerksbetrieb einen Diebstahl „mit letzter Sicherheit“ ausschließt. Aber ein Mindestmaß an Sicherung sei Pflicht. Dazu gehöre es, Fahrzeuge zu verschließen, Fenster zu schließen und die Zündschlüssel getrennt und sicher aufzubewahren.

Das Argument des Werkstattinhabers, er habe die Autos aus Brandschutzgründen unverschlossen gelassen, überzeugte das Gericht nicht. Solche pauschalen Hinweise genügten nicht. Auch seien keine konkreten Auflagen der Feuerwehr oder Berufsgenossenschaft nachgewiesen worden. Das Offenlassen der Fahrzeuge habe das Risiko eines Diebstahls deutlich erhöht.

Die Richter kamen zu dem Schluss: Die Werkstatt habe fahrlässig gehandelt. Die Versicherung durfte deshalb die gezahlte Entschädigung in Höhe von 80.000 Euro zurückfordern.

Das Urteil verdeutlicht, dass Werkstätten eine hohe Verantwortung tragen, wenn sie Fahrzeuge in ihrer Obhut haben. Schon einfache Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa das Abschließen von Autos oder das sichere Aufbewahren der Schlüssel, sind nicht optional, sondern Pflicht.

Für Versicherer und Vermittler ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Kaskoversicherungen regulieren zwar zunächst den Schaden, nehmen danach aber häufig den Betrieb in Regress, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Vermittler sollten Gewerbekunden deshalb auf mögliche Haftungsrisiken hinweisen und für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, etwa durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Obhutsschäden.

Auch für Privatkunden ist das Urteil aufschlussreich. Wer sein Fahrzeug einer Werkstatt anvertraut, darf erwarten, dass es dort sicher verwahrt wird. Sollte dennoch etwas passieren, springt in der Regel zunächst die Kaskoversicherung ein.