Steuern sparen durch Übernahme der Schenkungssteuer
Wer Schenkungen clever gestaltet, spart nicht nur Steuern, sondern vermeidet auch rechtliche Risiken. Entscheidend ist, dass Schenkungsverträge rechtssicher formuliert werden. Mit der richtigen Strategie lassen sich für Kunden spürbare Vorteile erzielen und Beratungskompetenz gezielt ausbauen, unterstreicht Margit Winkler, Leiterin des Instituts Generationenberatung (IGB).

Zeigen Sie, dass Sie mehr können als Ihre Konkurrenz! Mit diesen Tipps punkten Sie beim Kunden. Erst mit der Erstellung von rechtssicheren Vorkehrungen ist der Kunde sicher und Ihre Tipps können smart umgesetzt werden. Für die Rechtsdienstleitungen inklusive der steuerlichen Aspekte haftet der Jurist. Aber ohne Ihren Tipp kommt es weder zur Steuerersparnis noch zum Ausschluss der sonstigen Risiken des Schenkers. Für ein komfortables Handlich empfehlen wir unsere IGB-Vorsorge Plattform mit Zugriff auf Spitzenanwälte.
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Beispielsrechnung zur Verdeutlichung
Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer des Beschenkten, also wird die Entrichtung der vom Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so ist darin eine weitere Bereicherung zu sehen, § 10 Abs. 2 ErbStG.
Laut Gesetz sind bei Schenkungen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte zur Anzeige und Zahlung verpflichtet. Anhand folgender Beispielrechnung wird klar, dass sich mit der Übernahme des Schenkers (im Schenkungsvertrag festhalten) die zu zahlende Steuer verringert.
Unser Beispiel:
Der vermögende Mann M will seiner Lebensgefährtin L 420.000 Euro zuwenden.
  Schenkung 420.000 Euro
  abzüglich persönlichen Freibetrags (§ 16 abs. 1 Nr. 5 ErbStG) 20.000 Euro 
Steuerpflichtiger Erwerb 400.000 Euro
30 Prozent Schenkungssteuer 120.000 Euro
Der Lebensgefährtin verbleiben also 300.000 Euro.
Günstiger ist es, wenn der Schenker die Schenkungssteuer übernimmt und der Lebensgefährtin den „Nettobetrag“ zahlt.
  Schenkung 300.000 Euro
  abzüglich persönlichen Freibetrags (§ 16 abs. 1 Nr. 5 ErbStG) 20.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 280.000 Euro
30 Prozent Schenkungssteuer 84.000 Euro
M überweist 300.000 Euro und zahlt die Steuern i.Hv. 84.000 Euro.
Auf 84.000 Euro müssen auch 30 Prozent Steuern gezahlt werden, das ergibt: 25.200 Euro
Das bedeutet, Schenkung zuzüglich Steuerzahlung 384.000 Euro
abzüglich persönlichen Freibetrags (§ 16 abs. 1 Nr. 5 ErbStG) 20.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 364.000 Euro
30 Prozent Schenkungssteuer, wenn M die Steuer zahlt 109.200 Euro
Steuerlast, wenn L die Steuer zahlt 120.000 Euro
Das bedeutet eine Ersparnis von 10.800 Euro durch diese Vorgehensweise.
Komfortables rechtssicheres Handling
  Als Berater sind Sie Tippgeber, führen ein Interview und überreichen dem Fachanwalt (online IGB-Vorsorge-Plattform) die Informationen. Der geübte Fachanwalt berät Ihren Kunden per Web-Meeting, bei dem Sie anwesend sein können und bespricht alle Details. Damit liegt die Steuerberatung beim Anwalt und nicht beim Berater. Der Schenkungsvertrag wird von ihm klar auf die Gegebenheiten des Kunden ausformuliert und auch das Formular für die Meldung der Schenkungssteuer beim Finanzamt ausgehändigt. Damit hält er jeder möglichen Nachfrage vom Finanzamt stand. Bei eventuellen Unklarheiten käme wieder der Anwalt ins Spiel.
Sicherheit und Steuerersparnis
Nur mit einem Schenkungsvertrag vom Fachanwalt (z.B. über IGB-Vorsorge) können die nachfolgenden Risiken ausgeschlossen werden. Zudem wird festgehalten, wer die Schenkungssteuer zahlt.
  Folgende Übersicht verdeutlicht, welche Wechselfälle des Lebens konkret in einem Schenkungsvertrag geregelt werden sollten, und was geschehen kann, wenn dieser fehlt. 
- Beschenkter stirbt vor dem Schenker
  Falls das Vermögen eines eigenen Kindes aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an die Eltern geht, liegt der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig.
  Bei verheirateten selbst kinderlosen Kindern geht das Vermögen laut Erbfolge zu 75 Prozent an den Ehepartner.
- Insolvenz des Beschenkten
  Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.
- Scheidung des Beschenkten
  Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.
- Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder Mitgliedschaft in einer Sekte oder Ähnlichem
  Keine Rückforderung möglich
- Gesetzliche Betreuung des Beschenkten
  Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.
- Tod des Schenkers
Wenn der verstorbene Schenker mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleichs- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.
Außerdem: Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt
Es gibt Finanzämter, die die Zehnjahresfrist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.
Fazit:
Nutzen Sie diesen Tipp für Ihre vermögenden Kunden. Wenige Berater kennen diese Gestaltung der Schenkung. Um Risiken der Schenkung für Ihren Kunden auszuschließen oder um Ausgleich zwischen seinen Kindern festzuhalten, ist unabhängig von der Festlegung, wer die Schenkungssteuer zahlt, immer zu einem Schenkungsvertrag zu raten. Fachanwälte für Erbrecht sollten diese Reglung kennen und Sie sind der Tippgeber. Einfaches Handling erreichen Sie, wenn Sie unsere Plattform IGB-Vorsorge nutzen und so sichergehen, dass hochqualifizierte Fachanwälte, die mit der Thematik täglich vertraut sind, Ihren Kunden entsprechende Vorteile und Sicherheit verschaffen.
  
