Nachdem der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz die schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils von Renten der Versorgungsschicht 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 von 1 Prozent- auf 0,5 Prozent-Stufen abgesenkt hat, wird eine vollnachgelagerte Besteuerung von Rentenleistungen aus einem Versicherungsvertrag der Versorgungsschicht 1 erst im Jahr 2058 erreicht. Diese Änderung im Einkommensteuerrecht rückt die Absicherung des BU-Risikos in Verbindung mit einer Basis-Rentenversicherung verstärkt in den Fokus der Vorsorgeberatung und Vermittler sollten ihren Kunden die nachfolgenden Fallbeispiele vorstellen:

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Auf Anraten des Vermittlers hatte ein Kunde seine Basis-Rentenversicherung um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ergänzt. Im Jahr 2025 erleidet der Kunde einen schweren Herzinfarkt, der zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und ab dem 1.4.2025 zur Zahlung der versicherten BU-Rente bis zum Beginn der Altersrente ab dem 1.7.2058 führt. Der für die BU-Rente zu berücksichtigende Besteuerungsanteil beträgt 83,5 Prozent. Bei Bezug der Altersrente ab 2058 müsste die Rentenleistung voll nachgelagert versteuert werden. Nachdem aber die Berufsunfähigkeitsrente nahtlos in die Altersrente übergeht, wird der für die BU-Rente gültige prozentuale Besteuerungsanteil auch für die nachfolgende Altersrente berücksichtigt. Das bedeutet: mit dem Bezug der BU-Rente konserviert der Versicherungsnehmer für die spätere Altersrente einen steuerlichen Vorteil.

In der Alltagspraxis zeichnet sich zumeist ein etwas anderes Bild. Nach ihrer Genesung kehren die meisten Kunden wieder in ein aktives Erwerbsleben zurück und der Versicherer stellt die Zahlung der BU-Rente ein. Allerdings sichert auch der temporäre Bezug einer BU-Rente aus einem privaten Basisvorsorgevertrag dem Versicherungsnehmer einen Steuervorteil für den späteren Altersrentenbezug.

Im zweiten Beispiel erhält der Versicherungsnehmer wiederum ab dem 1.4.2025 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ab dem 1.8.2035 ist der Versicherungsnehmer wieder berufstätig und der Lebensversicherer stellt die Rentenzahlung zum 31.10.2035 ein. Bei Bezug der Altersrente ab dem 1.7.2058 wird dem Versicherungsnehmer die Bezugsdauer der BU-Rente angerechnet. Hierzu wird die Leistungsdauer monatsgenau bestimmt – im vorliegenden Beispiel 10 Jahre 7 Monate –, vom Beginn der Altersrentenzahlung abgezogen und ein fiktiver, steuerrechtlich relevanter Beginn der Altersrentenzahlung mit dem 1.12.2047 ermittelt. Für die Berechnung des steuerpflichtigen beziehungsweise steuerfreien Anteils der Altersrente wird nun nicht der im Jahr 2058 (100 Prozent), sondern der im Jahr 2047 gültige Besteuerungsanteil von 94,5 Prozent berücksichtigt.

Die Höhe, der im Berufsunfähigkeitsfall an den Versicherungsnehmer ausbezahlten Rente, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, das heißt: bereits die Auszahlung der tariflichen Mindestrente sichert dem Versicherungsnehmer für die spätere Altersrente in den nächsten Jahren einen steuerlichen Vorteil. Eine auf die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit beschränkte Zusatzversicherung hat auf die Besteuerung der späteren Altersrente keinen Einfluss.

Autor: Alexander Schrehardt