Private Basis-Rentenversicherung – Optimierung der steuerlichen Förderung
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber zum 1.1.2005 nicht nur einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von gesetzlichen Rentenleistungen vollzogen, sondern auch die private Basis-Rentenversicherung aus der Taufe gehoben. Beiträge zu dieser privaten Vorsorgelösung der Versorgungsschicht 1 können seit dem 1.1.2023 in vollem Umfang bis zu den jährlichen Höchstbeträgen – im Jahr 2025 für Singles mit 29.344,00 Euro beziehungsweise 58.688,00 Euro für Ehegatten – als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Vor allem für Arbeitnehmer mit einem erfolgsabhängigen Einkommen, aber auch für Freiberufler und Selbstständige ist die Möglichkeit der freizügigen Zahlung der Beiträge zu einer privaten Basis-Rentenversicherung vorteilhaft. So kann der Versicherungsnehmer in Abhängigkeit von seiner Einkommenssituation zusätzlich zu seinem laufenden Beitrag für jedes Kalenderjahr neu über die Zahlung eines zusätzlichen Beitrags entscheiden. Dabei kann mit einer außerplanmäßigen Beitragszahlung nicht nur eine höhere Versorgung im Alter sichergestellt, sondern auch die Steuerlast in einem Veranlagungszeitraum reduziert werden. Vermittler sind gut beraten, Kunden mit einer Basis-Rentenversicherung spätestens zum Ende des dritten Quartals eines Kalenderjahres auf die Möglichkeit einer Beitragszuzahlung anzusprechen.
Anzeige
Sofern ein Unternehmer aufgrund guter Auftragslage einen satten Gewinn einfährt oder ein Arbeitnehmer mit einem erfolgsabhängigen Einkommen infolge guter Verkaufszahlen eine hohe Bonifikationszahlung erwarten darf, können Vermittler mit einem weiteren wertvollen Hinweis bei ihren Kunden punkten. Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz normiert, dass bis zu drei Jahresbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum als Sonderausgaben (anteilig) geltend gemacht werden können. Kunden mit einer privaten Krankenversicherung können somit den Jahresbeitrag für das laufende Jahr im Januar und im Dezember die Beitragsvorauszahlung für das nächste Kalenderjahr leisten. Beitragsvorauszahlungen von freiwillig GKV-Versicherten, die aufgrund ihres Einkommens den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung entrichten müssen, werden zwischenzeitlich auch von einigen gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert.
Mit strategischen Beitragszuzahlungen zu einer Basis-Rentenversicherung und Beitragsvorauszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung lässt sich auch die aus Sonderzahlungen resultierende Steuerschuld abpuffern. Viele Führungskräfte erhalten anlässlich ihrer Verabschiedung in den Ruhestand in Anerkennung ihrer langjährigen Tätigkeit eine Sonderzahlung und nicht wenige beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sehen den steuerlichen Konsequenzen einer Kapitalzahlung aus ihrer Pensionszusage mit gemischten Gefühlen entgegen. Auch hier können Vermittler im Schulterschluss mit dem Steuerberater des Kunden wertvolle Tipps geben. So sollte eine Sonderzahlung anlässlich der Verabschiedung einer Führungskraft in den Ruhestand erst im Folgejahr nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen auf dessen Konto angewiesen werden. Nachdem der Ruheständler nunmehr keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt, kann der Sonderausgabenabzug mit der Beitragszuzahlung zu einer Basis-Rentenversicherung voll ausgeschöpft, die Altersrente mit dem außerplanmäßigen Beitrag nochmals erhöht und die Steuerschuld zusätzlich mit der Fünftel-Regelung reduziert werden.
Auch an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten höhere Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel aus einer Pensionszusage, erst im Folgejahr nach Beendigung der bAV ausbezahlt werden. Hintergrund ist, dass der Sonderausgabenabzug für diesen Personenkreis bei Bestehen eines betrieblichen Versorgungsanspruchs, um die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge zu kürzen ist. Erfolgt die Kapitalzahlung allerdings erst im Folgejahr nach Beendigung der betrieblichen Altersversorgung, so kann der Sonderausgabenabzug mit einer Beitragszuzahlung zu einer Basis-Rentenversicherung voll ausgeschöpft, der Rentenanspruch aus dem privaten Altersvorsorgevertrag erhöht und die Steuerschuld – auch hier unter Anwendung der Fünftel-Regelung für die Kapitalzahlung – deutlich gemindert werden.
Autor: Alexander Schrehardt