Die Frage, ob das bloße Schweigen eines Handelsvertreters auf eine Provisionsabrechnung als Anerkenntnis gilt, beschäftigt die Branche seit Jahren. Immer wieder versuchen Unternehmen, durch vertragliche Klauseln die Position des Handelsvertreters zu schwächen und ein „negatives Schuldanerkenntnis“ zu fingieren. Doch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindeutig: Das Schweigen auf eine Provisionsabrechnung stellt kein Anerkenntnis dar und kann dem Handelsvertreter nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

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„Im täglichen Geschäft kommt es häufig vor, dass nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags Unstimmigkeiten über Provisionsabrechnungen entstehen. Besonders brisant wird es, wenn Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden oder Stornierungen zu Rückforderungen führen. Unternehmen versuchen dann mitunter, über vertragliche Klauseln festzulegen, dass Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, sofern der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Diese Praxis ist jedoch rechtlich unzulässig“, erklärt Dr. Tim Banerjee, Rechtsanwalt und Partner der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchengladbach. Die Rechtsanwälte Dr. Tim Banerjee und Manuela Müller vertreten Mandanten unter anderem im Arbeitsrecht, Vertriebs- und Handelsvertreterrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf der Beratung freier Handelsvertreter sowie auf rechtlichen Fragen rund um den Vertrieb.

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine solche Klausel gegen § 87c Handelsgesetzbuch (HGB) verstößt und daher unwirksam ist. Ein Anerkenntnis der Provisionsabrechnung kann nur durch eine ausdrückliche und eindeutige Willenserklärung des Handelsvertreters erfolgen. Weder das jahrelange widerspruchslose Hinnehmen von Abrechnungen noch vertragliche Fiktionen können zu einem Verzicht auf Ansprüche oder Kontrollrechte führen. Vielmehr dienen die einschlägigen Vorschriften des HGB ausdrücklich dem Schutz des wirtschaftlich häufig schwächeren Handelsvertreters und verhindern, dass dieser durch bloßes Schweigen rechtliche Nachteile erleidet.

Bereits im Urteil vom 29. November 1995 (VIII ZR 293/94) sowie in der Entscheidung vom 20. September 2006 (VIII ZR 10/05) hat der BGH betont, dass die widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kein Anerkenntnis darstellt. Eine abweichende vertragliche Regelung ist unwirksam, da sie den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt und gegen zwingendes Recht verstößt. Für Handelsvertreter bedeutet dies laut Dr. Tim Banerjee: „Sie müssen Provisionsabrechnungen nicht aktiv widersprechen, um ihre Rechte zu wahren. Auch nach Jahren der Untätigkeit können Ansprüche auf Buchauszug oder weitere Provisionen bestehen, sofern keine eindeutige Einigung