Das OLG Stuttgart hat eine Klausel der SV Sparkassenversicherung in den "SV Index Garant"-Versicherungsverträgen kassiert. Kern des Rechtsstreits war eine Klausel die Kündigung und Auszahlung eines Rückkaufswertes regelte. Diese sah vor, dass von dem so ermittelten Wert ein Abzug vorgenommen wird, den der Versicherer als "angemessen" ansieht. Dieser Abzug wurde mit 0,025 Prozent für jeden Monat vom Kündigungstermin bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn berechnet, wobei eine Höchstgrenze von fünf Prozent galt.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Stornoklausel als intransparent gewertet und Rechtsmittel eingelegt. Mit einem Anerkenntnisurteil haben die Richter am OLG Stuttgart (7. Zivilsenat, Aktenzeichen: 7 UKl 1 24) nun für Klarheit gesorgt.

Entscheidend für die Unzulässigkeit der Klausel war die damit verbundene Beweislastumkehr zulasten des Versicherungsnehmers. Der Text sah vor: „Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend herabgesetzt“. Diese Formulierung gibt dem Versicherer nicht nur ein weitreichendes Ermessen bei der Festlegung des Abzugs, sondern verpflichtet den Verbraucher auch, die Angemessenheit dieses Abzugs auf eigene Kosten und mit hohem Aufwand nachzuweisen. Für einen Laien ist die juristische und versicherungsmathematische Begründung einer solchen Klausel jedoch kaum nachvollziehbar, was zu einer erheblichen Ungleichbehandlung im Vertragsverhältnis führt.

Die Konsequenz des Anerkenntnisses war ein umfassendes Unterlassungsgebot. Der SV Sparkassenversicherung wird nun untersagt, sich gegenüber Verbrauchern auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Dies gilt nicht nur für die konkrete, sondern auch für ähnlich formulierte Klauseln. Der Versicherer hat die Klage anerkannt und die Klausel aus den betroffenen Verträgen entfernt.

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