Mit dem am 23. Juni vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) will das Bundesjustizministerium die europäische Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 in nationales Recht überführen (Versicherungsbote berichtete). Konkret sieht der Entwurf eine verpflichtende Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK sowie eine Sachkundeprüfung bei der IHK vor. „Die neuen Anforderungen führen zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand – und das, obwohl sich die Bundesregierung den Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben hat“, kritisiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. Der Verband fürchtet zusätzliche Kosten und Zeitaufwand, die besonders kleinere und mittlere Vermittler stark belasten könnten.

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Besonders bemängelt der BVK das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“. Eine automatische Anerkennung der Berufserfahrung ist nicht vorgesehen – es sei denn, es liegt bereits eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittlung) vor. Für alle anderen Vermittler gilt künftig Prüfpflicht, auch wenn sie jahrelang unbeanstandet tätig waren.

Zwar erkennt der BVK den Verbraucherschutzgedanken an, doch warnt Heinz vor einer Überregulierung: „Das neue Gesetz droht, die Kreditvermittlungsbranche durch überzogene Regulierungsauflagen zu belasten.“ Hinzu komme die Option, künftig Provisionen offenlegen zu müssen – eine Maßnahme, die der Verband als unverhältnismäßig einstuft.

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Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss bis zum 20. November 2026 umgesetzt werden. Der BVK kündigte an, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit eigenen Vorschlägen einzubringen.