Erben verpflichtet – das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 AS 2884/24), das die Debatte um Erbengemeinschaften und staatliche Transferleistungen neu befeuert. Eine Frau, die gemeinsam mit ihrer Schwester Immobilien und ein Depot im Wert von über 1,2 Millionen Euro geerbt hatte, hatte weiterhin Bürgergeld bezogen. Begründung: Die Erbengemeinschaft sei nicht aufgelöst, die Immobilien noch nicht verwertbar. Die Richter widersprachen.

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Die Klägerin war laut Urteil zur Hälfte Miterbin – ihr Anteil am Nachlass betrug rund 642.000 Euro. Damit überstieg ihr Vermögen den gesetzlich geschützten Freibetrag (13.300 Euro für sie und ihre Tochter) bei Weitem. Entsprechend wurde ihr Anspruch auf Bürgergeld gestrichen. Die Gerichte betonten: Es sei nicht nötig, dass Vermögen sofort verfügbar sei – maßgeblich sei vielmehr, dass es grundsätzlich verwertbar sei. Wertpapiere könnten verkauft, Immobilien beliehen oder der Erbteil selbst veräußert werden.

Signalwirkung für Erbengemeinschaften

Erfreut über das Urteil zeigt sich Manfred Gabler, Geschäftsführer der auf Erbengemeinschaften spezialisierten Firma ErbTeilung: „Es hilft, die Pattsituation in Erbengemeinschaften aufzulösen, weil einzelne Miterben die Aufteilung und Verwertung der Erbschaftsimmobilien künstlich in die Länge zogen, um weiter Bürgergeldleistungen zu empfangen. Diese Praxis gehört nun der Vergangenheit an, weil die neue Entscheidung den Druck auf die Blockierer erhöht, endlich aktiv zu werden.“ Gabler kritisiert zudem, dass viele Sozialämter über legale Verwertungsoptionen – etwa den Verkauf oder die Verpfändung von Erbanteilen – nicht ausreichend informiert seien.

Seine Firma biete unter anderem Sofortdarlehen oder einen vorzeitigen Aufkauf von Erbanteilen an – auch für Bürgergeldempfänger. Das helfe, sowohl den Sozialstaat als auch Erbengemeinschaften zu entlasten.

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Mehr Klarheit – weniger Spielraum

Die Gerichte machten auch klar: Wer erbt, muss das Jobcenter umgehend und vollumfänglich informieren. Ansonsten droht nicht nur die Rückforderung von Leistungen, sondern auch strafrechtlicher Ärger. Dass Sozialleistungen nicht mehr gewährt werden, sobald auch nur der potenzielle Zugriff auf ein erhebliches Vermögen besteht, ist mit diesem Urteil endgültig festgeschrieben. Besonders relevant: Auch unrenovierte Immobilien gelten als verwertbar, wenn sie einen realisierbaren Verkehrswert haben.