'Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter ist ein zweischneidiges Schwert'
Wettbewerbsverbote stellen für Handelsvertreter sollen den Auftraggeber schützen, können aber die wirtschaftliche Existenz der Vertreter gefährden. Besonders nachvertragliche Klauseln sind häufig zu weit gefasst und rechtlich angreifbar. Was Handelsvertreter im Falle eines drohenden Wettbewerbsverbots machen können und warum es einer vernüftigen Vertragsgestaltung bedarf, erklärt Rechtsanwalt Dr. Tim Banerjee von der Rechtsanwaltskanzlei Banerjee & Kollegen.

Handelsvertreter sind in der deutschen Wirtschaft ein elementarer Bestandteil der Vertriebslandschaft. Als selbstständig agierende Vermittler vereinen sie Kundenkontakt, Marktnähe und unternehmerisches Denken. Doch ausgerechnet diese Selbstständigkeit gerät häufig in Konflikt mit einem juristischen Instrument: dem Wettbewerbsverbot.
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Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Wettbewerbsverbot während des laufenden Vertragsverhältnisses durch die gesetzliche Treuepflicht impliziert. Kritisch wird es jedoch bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten. Dabei handelt es sich um Regelungen, die Handelsvertreter noch über das Vertragsende hinaus binden. Diese müssen vertraglich explizit geregelt und gesetzeskonform ausgestaltet sein.
Dabei helfen klare Regeln. Es gibt allerdings auch Tücken. Denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es zeitlich auf maximal zwei Jahre beschränkt ist, inhaltlich konkret formuliert und räumlich abgegrenzt wurde. Zudem muss der Handelsvertreter für den Zeitraum der Bindung eine Karenzentschädigung erhalten. Diese muss mindestens die Hälfte des zuletzt erzielten durchschnittlichen Verdienstes betragen. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
„Das Wettbewerbsverbot ist ein zweischneidiges Schwert. Es schützt die Interessen des Auftraggebers, darf jedoch nicht die berufliche Existenz des Handelsvertreters gefährden“, warnt Dr. Tim Banerjee, Fachanwalt für Handelsvertreterrecht. Doch in der Praxis seien viele dieser Klauseln überzogen formuliert oder wirtschaftlich nicht tragbar. Fehlt etwa die Karenzentschädigung oder ist das Verbot zu pauschal gehalten, kann es unwirksam sein.
Grundlegend empfiehlt sich eine juristische Prüfung des Vertrages. Ist das Verbot zu weit gefasst, bestehen gute Chancen, es gerichtlich anzufechten oder in Verhandlungen zu entschärfen. Besonders bei pauschalen Formulierungen zur Konkurrenz oder fehlenden Entschädigungsregelungen kann eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnenswert sein. Zudem sei es auch ratsam, die Tätigkeitsfelder strategisch auszurichten. Wer nach Vertragsende in einem Bereich aktiv wird, der nicht explizit vom Wettbewerbsverbot betroffen ist, kann potenzielle Konflikte vermeiden. Auch der Gang in die Verhandlung mit dem ehemaligen Auftraggeber kann helfen, um Regelungen praxisnah anzupassen
Langfristig zahlt sich vor allem eines aus: eine sorgfältige Vertragsgestaltung von Anfang an. Handelsvertreter sollten bei Vertragsschluss auf klare, faire und ausgewogene Formulierungen bestehen. Ein transparentes Wettbewerbsverbot mit geregelter Dauer, präziser Branchenangabe und angemessener Vergütung schafft Verlässlichkeit für beide Seiten. Zudem ist das Thema nicht nur für Handelsvertreter relevant. Auch angestellte Vertriebsmitarbeiter können von ähnlichen Klauseln betroffen sein. Die Grundregeln des HGB und der gängigen Rechtsprechung gelten vielfach analog.