Ein Beschwerdeführer wandte sich an den Versicherungsombudsmann, um die Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem Vertrag seines verstorbenen Vaters zu erreichen. Für den Vertrag war ein Ablauftermin zum 1. März 2023 vereinbart. Der Vater, die versicherte Person, verstarb nach diesem Ablauftermin. Allerdings hatte der Versicherer die Ablaufunterlagen nicht vor dem Ablauftermin an den Versicherungsnehmer gesandt und kontaktierte ihn erst etwa einen Monat nach dem Ablauftermin und wenige Tage vor seinem Tod.

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Der Beschwerdeführer war im Vertrag als Bezugsberechtigter für den Todesfall der versicherten Person eingetragen. Da der Vater des Beschwerdeführers den Ablauf des Vertrages erlebt hatte, kam das Bezugsrecht für den Todesfall nicht zum Tragen. Auch wenn die versicherte Person vor der Auszahlung der Ablaufleistung verstorben ist, wurde aus dem Vertrag die Erlebensfallleistung fällig. Das Bezugsrecht im Erlebensfall lag gemäß den eingereichten Unterlagen bei dem Versicherungsnehmer selbst. Somit fiel der Auszahlungsanspruch nach dessen Tod in die Erbmasse.

Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er Erbe seines Vaters geworden war, konnte er die Auszahlung der Ablaufleistung aus dem Vertrag nicht beanspruchen. Er argumentierte jedoch, dass sein Vater die Auszahlung zu Lebzeiten auf sein – des Beschwerdeführers – Konto veranlasst hätte, wenn es nicht zu Verzögerungen bei der Übersendung der entsprechenden Ablaufunterlagen durch den Versicherer gekommen wäre. Das konnte jedoch nach den vorliegenden Unterlagen nicht sicher festgestellt werden.

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Erlebensfall und Todesfall – kurz erklärt:

  • Erlebensfall: Dies bezieht sich auf die Auszahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsnehmer den Ablauf der Versicherungsdauer erlebt. In diesem Fall wird die Versicherungssumme an die Person ausgezahlt, die im Vertrag für den Erlebensfall als bezugsberechtigt eingetragen ist.
  • Todesfall: Dies bezieht sich auf die Auszahlung der Versicherungssumme an eine bestimmte Person (den Bezugsberechtigten), wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit verstirbt.

Unabhängig davon können Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten nur vom Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben geltend gemacht werden. Da den Erben des Versicherungsnehmers kein Schaden entstanden ist, weil die Versicherungsleistung in den Nachlass floss, ergab sich nach der Aktenlage keine rechtliche Grundlage, um den Versicherer zur Auszahlung der Leistung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.
Der Fall zeigt deutlich, wie entscheidend die Unterscheidung zwischen Erlebens- und Todesfall für die Bezugsberechtigung ist und unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und rechtzeitiger Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.