Wer seine Wohnungsschlüssel unachtsam verliert oder herumliegen lässt, riskiert den Schutz seiner Hausratversicherung. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor. Demnach muss die Hausratversicherung des Klägers nicht den Schaden nach einem Wohnungseinbruch ersetzen, bei dem den Mann Wertsachen und Bargeld im Wert von 64.400 Euro gestohlen wurden (Urteil des IV. Zivilsenats vom 5.7.2023 - IV ZR 118/22).

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Nicht verschlossenes Auto als fahrlässiges Verhalten gewertet

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Kläger behauptet, ihm sei im Sommer 2017 eine Aktentasche aus dem Firmenauto entwendet worden, in der sich unter anderem Rechnungen mit seiner Wohnanschrift und ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Nur kurze Zeit später hätte der Täter mit den Schlüsseln seine Wohnung betreten, den Tresor geöffnet und dort Wertgegenstände und Bargeld entwendet.

Allerdings konnte der Kläger nicht beweisen, dass sein Auto zu dem Zeitpunkt verschlossen war, als sich der Dieb Zugang verschafft haben soll. Aus diesem Grund lehnte auch der Hausratversicherer die Regulierung des Schadens ab. Der Versicherer begründete dies damit, dass der Mann den Diebstahl des Schlüssels selbst durch fahrlässiges Verhalten begünstigt habe, da er eben das Auto nicht zugeschlossen hatte. Bereits die Vorinstanzen, das Kammergericht und Landgericht Berlin, hatten bereits entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Einschätzung an. Und verwies auf die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Hausratversicherung. Dort heißt es unter anderem: Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter […] in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“. Weil der Mann aber nicht nachweisen konnte, dass er sein Auto tatsächlich verschlossen hatte, sah das Gericht fahrlässiges Verhalten als gegeben. Handele es sich danach bei dem Merkmal der fehlenden Fahrlässigkeit um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, so treffe den Versicherungsnehmer die Beweislast für die fehlende Nachlässigkeit, hoben der BGH hervor.

Versicherer müssen keine beispielhafte Aufzählung in AVB bieten

Die Anwälte des Klägers hatten unter anderem argumentiert, dass der Versicherer in den Vertragsbedingungen beispielhaft hätte aufzählen müssen, wann fahrlässiges Verhalten vorliege, das den Versicherungsschutz gefährdet. Hier ging es erneut um die Frage, ob dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt wird, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

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Doch diesbezüglich entschied der Vierte Zivilsenat des BGH, dass die Formulierung „ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers“ ausreichend verständlich sei. „Eine beispielhafte Aufzählung, welche Verhaltensweisen als fahrlässig einzustufen sind und welche Person als berechtigter Besitzer anzusehen ist, würde nicht zu zusätzlicher Klarheit beitragen, sondern Abgrenzungsfragen nur verlagern und unter Umständen sogar erschweren, weil derartige Aufzählungen in der Gewichtung der Beispiele zusätzlichen Wertungen Raum geben können, die dem an sich geläufigen Verständnis der verwendeten abstrakten Umschreibungen zuwiderlaufen“, heißt es im Beschluss.