Muss die Reiserücktrittsversicherung auch für Bonusmeilen aufkommen, die eine versicherte Person eingesetzt hat, um angefallene Reisekosten zu begleichen? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen und ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Demnach können auch Bonusmeilen beim Versicherer geltend gemacht werden, wenn sie eingesetzt wurden, um einen Flug zu bezahlen.

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Flug zum Teil mit Bonusmeilen bezahlt

Gegen seinen Versicherer geklagt hatte ein Mann, der im August 2019 bei einer Fluggesellschaft Hin- und Rückflüge in die USA gebucht hatte. Zum Bezahlen setzte er bereits erworbene Flugmeilen aus einem Bonusprogramm ein. Aufgrund einer Krankheit musste er die Reise stornieren. Die Bedingungen des Fluganbieters sahen vor, dass ihm diese Bonusmeilen nicht erstattet werden.

Als er den Betrag bei seinem Reiserücktrittsversicherer geltend machen wollte, weigerte sich dieser jedoch zu zahlen. Und tatsächlich musste der Mann zunächst Niederlagen hinnehmen. Zuletzt entschied das Landgericht Wuppertal, dass ihm vertragsgemäß keine Reiserücktrittskosten entstanden seien. Der Grund: Bonusmeilen seien "nicht in dem Sinne handelbar", "dass es für sie einen Markt gebe, auf dem sie gekauft und verkauft werden könnten“. Hier müsse eine Auslegung des Begriffs „Kosten“ beachten, dass eine nicht geldwerte Gegenleistung für einen Flug auch nicht auf dem Umweg über einen Reiserücktritt handelbar werde.

Entscheidend ist Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof sieht das aber in letzter Instanz anders. Er hebt erneut darauf ab, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, „wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“. Hier würde sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer „Schutz vor solchen Kosten versprechen, die dadurch entstehen, dass die versicherte Person eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten kann“.

Eine Beschränkung sei den Vertragsbedingungen nur dahingehend zu entnehmen, dass es sich um solche Kosten handeln muss, die die versicherte Person dem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich schuldet. Keineswegs aber gehe aus dem Versicherungsvertrag hervor, dass der Versicherer nur zur Erstattung von Geldleistungen oder handelbaren Leistungen verpflichtet sei, wie die Vorinstanz noch argumentiert hatte. Stattdessen komme auch Bonusmeilen „ungeachtet ihrer fehlenden Handelbarkeit ein Wert zu, weil der Kläger sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen einsetzen kann“.

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Folglich umfasst die zu leistende Entschädigung auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat - und die sie nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Der Versicherer muss auch für Bonusmeilen zahlen. Wie viel Geld der Mann erhält, muss allerdings das Landgericht Wuppertal noch abschließend klären. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da es versäumt hatte, den Wert der eingesetzten Bonusmeilen zu berechnen.

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