Alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen nicht nachgewiesen werden. Für alle anderen Versicherungen gilt: Versicherte dürfen nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.

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Wo trägt man die Versicherungen ein?

Die meisten Versicherungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt – Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gibt es zusätzlich die Anlage AV.

Diese Versicherungen sind NICHT abzugsfähig:

  • Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung
  • Hausratversicherung
  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte
  • Kapitallebensversicherung (wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen.



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