Katzen und Eigentumsbeeinträchtigung
Katzen und EigentumsbeeinträchtigungBetreten Katzen das Grundstück von Nachbarn, liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB) vor. Nachbarn müssen den ‚Besuch‘ von drei Katzen nicht dulden. Ist es aber nur eine Katze, ist deren freier Auslauf (inklusive von Kotablagerungen) hinzunehmen, so das Amtsgericht Neu-Ulm (Az:  2 C 947/98). In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der Katzenhaltung sei gerade artgerecht.manfredrichter / pixabay