Auf Sicherheiten für Versorgungsberechtigte kommt es nicht erst ab einer Umwandlung an

Regelmäßig machen sich Arbeitnehmer gar nicht klar, daß sie für das durch betriebliche Altersversorgung gebildete Vermögen selbst gearbeitet haben. Wenn dann für die erworbenen Anwartschaften nur ein Bruchteil des nötigen oder versprochenen Vermögens beim Arbeitgeber oder Versorgungsträger vorhanden ist, haben sie sich möglicherweise über Jahre ihrer Rechte und ihrem Schutz durch ausreichende Sicherheiten freiwillig begeben. Dass man als Arbeitnehmer nicht aufgepaßt hat, kann man bei Insolvenz der Arbeitgeberin meist daran erkennen, daß der PSVaG einspringen muss – und dann die tatsächliche Versorgung sich bereits als vermindert darstellt. Der PSVaG ist jedoch für ausländische Gesellschaftskonkurse schon gar nicht zuständig.

Anzeige

Verhandlungsvorteil für Arbeitnehmer bei rechtswirksam vorhandenen Sicherheiten

Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) und Aktuar DAV. Eine andere Frage ist, wie hoch Sicherheiten für eine Betriebsrente sein müssten. Zum Beispiel, wenn solche Sicherheiten aus einer fälligen Rückdeckungsversicherung zur Verfügung stehen und der Arbeitgeber eine (ggf. sukzessive) Pfandfreigabe wünscht. Dann braucht der Arbeitnehmer ein Gutachten zur Höhe der noch erforderlichen Sicherheiten, mit dem häufigen Ergebnis, dass der Arbeitgeber erst einmal z.B. 10 Jahre die Betriebsrente selbst erwirtschaften und bezahlen müsste, bevor angefangen werden könnte, die Sicherheiten beim Lebensversicherer sukzessive freizugeben. Und dies bei einer üblich hohen Rückdeckung.

Solche Arbeitnehmer zünden fortan regelmäßig Kerzerl an, und beten für das Überleben der Arbeitgeberin – denn die faktische Kreditsicherheit (z.B. Rückdeckungsversicherung) deckt in der bAV dann allenfalls einen Bruchteil dessen ab, was für die künftige Rente benötigt wird, oder nur für die Renten nach Alter 70 oder 80.

Nicht nur eine Firmenfusion ins Ausland, sondern auch die Fälligkeit einer Rückdeckungsversicherung, sowie die Auslagerung der bAV durch die Arbeitgeberin, bieten sich als Anlass dafür an, die Frage nach der Höhe von bAV-Kreditsicherheiten als Arbeitnehmer zu stellen.

Anzeige

*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www. fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

vorherige Seite
Seite 1/2/