Ende März legte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) seinen Referentenentwurf zur Verordnung über die Betreuerzulassung vor. Thorsten Becker, Vorsitzender des Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen (BdB) begrüßte das: „Mit der Betreuerzulassung wird nach langer Verspätung nun erstmals anerkannt, dass Betreuung ein Beruf ist.“

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Die Verordnung enthält viele Regelungen, die Versicherungsvermittlern bekannt vorkommen dürften: Etwa den Sachkundenachweis, Weiterbildung, Eintragung in ein Register und auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Wie soll die Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer ausgestaltet sein?

Aus Sicht der Versicherer natürlich interessant: Wie soll eine angemessene und bezahlbare Berufshaftpflichtversicherung für Betreuer ausgestaltet sein? Welche Bedeutung dieser Frage zukommt, zeigt das Beispiel der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen. Massiv steigende Prämien für den Haftpflichtschutz brachten Hebammen in Existenznot. Ein Zustand, der mit einem staatlichen Sicherstellungszuschlag abgemildert wurde.

Was also sieht der Referenten-Entwurf vor und wo stellen sich dem Versicherer-Verband noch offene Fragen?

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Um „zu angemessenen und für den Betreuer darstellbaren Prämien versichert“ werden zu können, sei es wichtig, dass – wie im Referentenentwurf vorgesehen – „marktübliche Ausschlüsse und ein Selbstbehalt vereinbar“ seien, so der GDV. Zudem begrüßten die Versicherer die Klarstellung, dass die vorgesehene obligatorische Berufshaftpflichtversicherung nur Vermögensschäden umfasst und die Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung im Versicherungsvertrag möglich ist. „So wird auch Rechtssicherheit für Betreuer und Versicherer hergestellt“, so der Verband. In seiner Stellungnahme wird der Verband genauer: „[Die] Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung von 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres [ist] zulässig.“
Die Mindestversicherungssumme soll 250.000 Euro je Versicherungsfall betragen.

Vermögensschadenhaftpflicht für beratende Berufe

In der Stellungnahme geht GDV weiter auf das Verfahren zum Nachweis über das Fortbestehen der Berufshaftpflichtversicherung ein. So hat sich „der Versicherer zu verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers zuständigen Stammbehörde die Beendigung und Kündigung sowie jede relevante Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen“. Dafür, so der GDV, sei es hilfreich, wenn eine Liste mit den aktuellen Adressen der Stammbehörden und ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich zentral veröffentlicht werden würde.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für beratende Berufe

Eine VSH für Berufsbetreuer wird - wie in vergleichbaren Berufen - Fragen an das Bedingungswerk aufwerfen: Welche Tätigkeiten genau umfasst der Versicherungsschutz? Für Berufsbetreuer könnte etwa relevant sein, ob auch folgende Tätigkeiten versichert sind:

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  • Verfahrensbeistand,
  • Nachlasspfleger- und -verwalter,
  • Vollmachtsnehmer einer Vorsorgevollmacht

Ebenso beachtenswert:

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  • Finden sich im Bedingungswerk Fallzahlenbegrenzungen (abgesehen von der vom GDV begrüßten Variante)?
  • Wird bei Versichererwechsel die Nachhaftung zum Vorvertrag übernommen?
  • Sind Ansprüche aus fehlerhaft oder nicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen für die Betreuten mit abgedeckt?

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