Der heutige Montag ist ein ganz besonderer in der Geschichte der Riester-Rente in Deutschland. Denn das über Jahre hinweg kritisierte Zulagenverfahren wurde endlich vereinfacht und in diesem Mai greifen die Änderungen erstmals. Bisher war es nämlich so, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) erst nach Auszahlung der Zulagen an den Anbieter eine qualifizierte Prüfung der Angaben im Zulagenantrag durchführte. „Erst dann wird verifiziert, ob beispielsweise noch Kindergeldberechtigung besteht. Wenn diese Daten von den jeweiligen Stellen dann nicht bestätigt werden, fordert die ZfA die zunächst bewilligte Zulage ganz oder teilweise zurück. Das führt jedes Jahr zu vielen Zulagenrückforderungen über alle Anbieter hinweg“, erklärte Laura Gersch, damals noch Vorständin bei Allianz Leben, gegenüber Versicherungsbote das Problem.

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Bei der aktuell anstehenden Auszahlung am 16. Mai 2022 greift nun erstmals der veränderte Prozess und die Zulagenstelle prüft nun vor der Auszahlung, ob der Sparer zulagenberechtigt ist. Auch bei Union Investment, einem der größten Anbieter von Riester-Produkten in Deutschland, weiß man um das Problem mit Zulagen-Rückforderung. In den letzten Jahren seien im Schnitt rund 10 Prozent der Zulagen zurückgefordert worden, so Union Investment. Aus Sicht von Björn Deyer, der bei dem Anbieter den Bereich Altersvorsorge leitet, kann die Umstellung bei der ZfA aber nur der erste Schritt bei der dringend benötigten Reform der Riester-Rente sein. Er hält eine Lockerung der Bruttobeitragsgarantie für nötig, um die Ertragschancen für die Sparer zu erhöhen. Das würde den Staat nichts kosten, würde den Riester-Sparern aber immens weiterhelfen, so das Argument.

Um auch in Zukunft die volle Zulage zu bekommen, sind trotz der Vereinfachung weiterhin gewisse Mitteilungspflichten zu erfüllen:

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  • Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld II werden nicht automatisch der Rentenversicherung als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gemeldet. Das wirkt sich auf die Berechnung der Riester-Zulage aus.
  • Namen und Geburtsdaten der Kinder sollten dem Anbieter so mitgeteilt werden, wie sie auch der Familienkasse gemeldet wurden. Andernfalls können Kinder beim automatisierten Datenabgleich nicht gefunden werden. Folge: Die Kinderzulage wird nicht ausgezahlt.
  • Um die volle Zulage zu bekommen, müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres eingezahlt werden. Schwankt das Einkommen beispielsweise durch Sonderzahlungen, Gehaltserhöhung oder Tarifanpassungen und werden die Einzahlungen nicht angepasst, erhält der Sparer weniger Zulagen als möglich.

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