Welch hohen Verzicht die Grundsicherung im Alter mit sich bringt, musste aktuell ein Mann erfahren, der sich von geschenktem Geld zu seinem 70. Geburtstag ein E-Bike gekauft hat. Eigentlich war eine große Feier geplant, wie Helena Steinhaus, Gründerin des Vereins „Sanktionsfrei“, auf Twitter berichtet. Das Geld dafür wollten die Verwandten dem Geburtstagskind schenken. Doch dann kam die Corona-Pandemie dazwischen, sodass das Fest abgesagt wurde. Stattdessen sammelten die Verwandten des Mannes Geld für ein E-Bike, da sein Auto soeben kaputtgegangen war, und überwiesen es auf sein Konto. 1.600 Euro kamen so zusammen.

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Glücklich aber wurde der Rentner mit seinem Geschenk nicht. Denn als das Sozialamt von den Geburtstagsgeldern erfuhr, kürzte es dem Mann die Grundsicherung. Abzüglich eines Freibetrages von 50 Euro werden ihm nun 1.550 Euro von seinen monatlichen Bezügen abgezogen: Bezüge, die gerade so das Existenzminimum sichern. Wie die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) berichtet, wurde der Fall dem Sozialgericht übergeben.

Geldgeschenke: Für Sozialhilfe-Empfänger keine gute Idee

Tatsächlich dürfen Geldgeschenke, die Grundsicherungs-Empfänger zum Geburtstag oder anderen Feierlichkeiten erhalten, als Vermögen angerechnet werden, wie auch der Sozialverband VDK informiert. Auch Sachgeschenke und Sachgewinne können demnach wie Geld als Einkommen berücksichtigt werden.

Die Anwältin des Rentners argumentierte jedoch, dass es sich bei dem Geld fürs E-Bike um eine sogenannte zweckgerichtete Zuwendung handle: Dann dürfen die Geldgeschenke unter Umständen behalten werden. Doch auch das ist abhängig vom Einzelfall. Beispiel ist hier die Finanzierung eines Führerscheins. Auch wendet sie laut WAZ ein, dass das Fahrrad als Sachgeschenk nicht mit den Leistungen verrechnet worden wäre, wenn es die Verwandten direkt geschenkt hätten - oder das Geld direkt an den Fahrradhändler überwiesen. Auch müsste der Freibetrag von 50 Euro auf alle Schenkenden angerechnet werden, da das Geld von vielen Angehörigen stamme.

Doch Erfolg hatte der Rentner nicht. Laut WAZ sei sein Widerspruch gegen die gekürzte Grundsicherung bereits abgelehnt worden. Das Sozialgericht betonte demnach, dass Zuwendungen entsprechend der Einkommensdefinition nach § 82 SGB XII als Sach- und Geldleistung erfolgen können. Mit anderen Worten: Die Bezüge wären auch gekürzt worden, wenn die Verwandten das Fahrrad selbst gekauft und als Sachgeschenk übergeben hätten.

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Das Gericht habe zudem hervorgehoben, dass Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stets angegeben werden müssten. Für den betroffenen Rentner stellt sich nun das Problem, dass er sein Rad weit unter Wert verkaufen muss - und sein Existenzminimum trotzdem nicht gesichert ist. Doch auch zu diesem Problem hat das Sozialgericht einen Standpunkt: “Praktisch stehen dem Kläger trotz Fahrradkauf Möglichkeiten zu Verfügung, mithilfe des Fahrrads Einnahmen zu erwirtschaften, mit welchen er für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.“ Der Wertverlust des Rades sowie die wirtschaftliche Notlage des Rentners seien eigenverschuldet.

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