Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen

Dennis WranaDennis WranaProduct Manager CyberFinlex GmbHAuswirkung auf die Cyber-Versicherung könnte der Ukrainekrieg jedoch auf die Zahlung von Lösegeld in Ransomware-Fällen haben. Hierbei greifen Hacker-Gruppen gezielt Unternehmen an und verschlüsseln deren Daten oder Systeme. Dennis Wrana: „Durch den Stillstand der Systeme droht den Unternehmen ein erheblicher finanzieller Schaden und ein eklatanter Reputationsverlust. Dies machen sich die Hacker zunutze und fordern von den angegriffenen Unternehmen Lösegelder in Millionenhöhe. Die Lösegeldzahlung ist grundsätzlich versicherbar und Policen, die einen solchen Baustein zur Zahlung von Lösegeldern enthalten, sind am Markt weit verbreitet und durchaus üblich.“

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Handelt es sich bei den Erpressern um russische Hackergruppen ist jedoch zu erwarten, dass Versicherer keine Zahlungen leisten werden. Vor der Zahlung eines Lösegeldes führen die Versicherer einen Sanktions- und Compliance-Check durch. Dieser hat unter anderem zum Inhalt, dass geprüft wird, ob die Angreifer auf einer Sanktionsliste stehen und somit keine Zahlungen an diese geleistet werden dürfen. Denn anderenfalls droht dem Versicherer und dem Unternehmen die Gefahr, selbst auf eine Sanktionsliste gesetzt zu werden. Aufgrund der umfassenden Sanktionen gegen Russland sind Lösegeldzahlungen an russische Hackergruppen in der Regel sanktionsbewährt und werden von Versicherern daher ggf. nicht mehr übernommen.

Fazit

Das Fazit von Dr. Straub und Dennis Wrana: „Cyberattacken russischer Hacker gegen deutsche Unternehmen sind nach unserer Einschätzung weiterhin versichert. Die klassische Kriegsausschlussklausel ist nicht einschlägig, da es an dem Merkmal der Zwischenstaatlichkeit fehlt und sich Russland nicht im Krieg mit Deutschland befindet. Zudem ist der Versicherer dafür beweisbelastet, dass es sich bei dem Cyberangriff um einen staatlich gelenkten Angriff handelt. Die angegriffenen Unternehmen können sich bei der Bewältigung des Schadens durch den Cyberangriff daher weiterhin auf ihre Cyber-Versicherung verlassen.

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Erwähnenswert ist jedoch, dass es am Markt eine Vielzahl verschiedener Kriegsausschlussklauseln gibt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass einzelne Kriegsausschlussklauseln anwendbar sind und sich der Versicherer zu Recht auf seine Leistungsfreiheit beruft. Zu Leistungsausschlüssen kann es zudem in Fällen von Ransomware-Lösegeldzahlungen kommen. Fallen die Hacker unter Sanktionen, dürfen keine Zahlungen geleistet werden.“

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