Im Dezember 2009 kam es in einer vermieteten Wohnung zu einem Leitungswasserschaden. Der Schaden war so groß, dass die Wohnung unbewohnbar wurde - der Mieter zog aus. Doch der Wohngebäudeversicherer weigerte sich, den Austausch des Estrich zu begleichen. Der Wohnungseigentümer verklagte den Versicherer und begehrte Schadenersatz für den Mietausfall.

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Der Prozess zog sich über mehrere Jahre und Instanzen. Im Kern ging es dabei auch um die Dauer des geltend gemachten Mietausfalls. Doch spätestens seit Ende der Beweisaufnahme für den ersten Prozess (2013) gab es für den Kläger keinen Grund mehr, die Wohnung weiter in beschädigtem Zustand zu belassen, heißt es im Urteil.

Um die Wohnung wieder in einen vermietungsfähigen Zustand zu versetzen, hätte der Kläger maximal 8.700 Euro aufwenden müssen, stellte bereits die Vorinstanz fest. Den Austausch des Estrich hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft vorstrecken müssen, heißt es im OLG-Urteil. Damit lag der Finanzierungsaufwand des Klägers deutlich unter den Mietausfallkosten. „Unter diesen Umständen war der Kläger im Falle des Fehlens eigener Mittel gehalten, einen Kredit für die Kosten der Schadensbeseitigung aufzunehmen“, schreiben die Nürnberger Richter. Der Kläger müsse vortragen, dass er sich um eine Finanzierung bemüht habe bzw. aus welchen Gründen sie versagt worden ist. Doch weder dazu, noch zur Finanzlage der Wohnungseigentümergemeinschaft brachte der Kläger etwas vor.

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Dem Kläger stehen insgesamt 30.174,20 Euro Mietausfallkosten zu. Die mit dem Berufungsverfahren angestrebten, zusätzlichen 24.324,10 Euro bekommt der Kläger nicht - die Berufung wurde zurückgewiesen (OLG Nürnberg, AZ.: 8 U 3174/20).

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