Zwar bestätigte die Mecklenburgische, dass Deckungsanfragen mangels Erfolgsaussichten abgelehnt wurden, sofern Ansprüche gegen den Hersteller geltend gemacht werden sollen. Aber: „Ansprüche gegen die Händler wurden selbstverständlich unter Kostenschutz gestellt, soweit die Kanzlei für diese Verfahren Deckungszusagen erbeten hatte und die Ansprüche nicht verjährt waren“, schreibt der Versicherer.

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Um Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen, müsse der Nachweis erbracht werden, dass der Hersteller bewusst getäuscht und damit einen Schaden beim Käufer verursacht hat, führt die Mecklenburgische in ihrer Stellungnahme gegenüber Versicherungsbote aus. Einen solchen Nachweis hätte die Kanzlei bislang nicht vorgebracht. Der Bundesgerichtshof hätte mehrfach festgestellt, dass allein das Vorliegen eines „Thermofensters“ dazu nicht ausreicht.

Mit Blick auf die von der Kanzlei ins Feld geführten Urteile, die in erster Instanz erfolgten (und noch nicht rechtskräftig sind), betont die Mecklenburgische, dass es sich um Versäumnisurteile handelt. Will heißen: Der Sachvortrag der Klageseite wird als ‚wahr‘ unterstellt. „Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Klägerseite aufgestellten Behauptungen durch das Gericht hat nicht stattgefunden“, verdeutlicht die Stellungnahme. Ihrerseits verweist die Mecklenburgische aber auf zwei Landgerichts-Urteile, die sich inhaltlich mit Vorwürfen gegen den Autohersteller befassten und die Ansprüche der Kläger zurückwiesen.

Gutachten bestätigt Rechtsauffassung der Mecklenburgischen

In ihrer Stellungnahme führt die Mecklenburgische auch aus, dass bei Unstimmigkeiten über die Erfolgsaussichten ein geordnetes Verfahren vorgesehen ist: So kann der Versicherte ein unabhängiges Gutachten durch eine von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestimmten Kanzlei verlangen oder unmittelbar eine Deckungsklage anstrengen. In einem Fall habe die Kanzlei Stoll & Sauer das Gutachterverfahren eingeleitet. „Der Gutachter hat festgestellt, dass die Ablehnung zu Recht erfolgt sei“, so die Mecklenburgische.

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Schließlich wies der Versicherer noch darauf hin, dass die jüngst von der Kanzlei geführten Deckungsprozesse im Gesamtkomplex „Abgasskandal“ gegen die Mecklenburgische bisher nicht gewonnen wurden und die angerufenen Gerichte bisher die Rechtsauffassung des Versicherers bestätigten. Für die Mecklenburgische ist deshalb klar: Die Behauptung, der Versicherer lehne Deckungsschutz wider besseres Wissen ab, entbehrt jeglicher Grundlage.

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