Dezember 2016: Die ‚Weihnachtssturmflut‘ an der deutschen Nordseeküste richtete in der Hansestadt Hamburg Schäden an. Auch in einem Objekt, das eigentlich durch geschlossene Fluttore geschützt sein sollte. Doch die Tore blieben offen und Überschwemmungsschaden entstand.

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Die mit der Schließung der Schutztore beauftragte Bewachungsfirma sah sich nun mit Schadenersatzforderungen in Höhe von mindestens 3 Millionen Euro konfrontiert. Die sollten über die Betriebshaftpflicht des Unternehmens versichert sein. Doch der Versicherer lehnte eine Deckungsübernahme ab. Denn Haftpflichtansprüche, die durch Umwelteinwirkungen (einschl. Gewässer) entstehen, waren in der Betriebshaftpflicht-Police nicht mitversichert. Das Bewachungsunternehmen strengte deswegen eine Deckungsklage gegen den Versicherer an, die bis zum Bundesgerichtshof durchgefochten wurde - erfolglos.

Nun wandte sich das Wachunternehmen an seinen Versicherungsmakler. Dieser hätte ihr Versicherungsschutz organisieren müssen, der auch dieses Risiko absichert.

Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Auffassung an und stellte klar, wie umfänglich die Pflichten des Maklers sind:

  • Der Makler muss für seine Mandanten einen individuellen und an das Risiko angepassten Versicherungsschutz besorgen. Dafür muss der Makler von sich aus Risiken analysieren und Mandanten ungefragt über seine Bemühungen informieren.
  • Im Rahmen der laufenden Betreuung muss ein Versicherungsmakler das versicherte Risiko überwachen, den Versicherungsnehmer bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass diese Pflichten verletzt wurden. Schließlich konnte das Maklerunternehmen auch keine Dokumentation vorweisen, aus der hervorging, dass auf den mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen worden ist. Im Rahmen der ‚Quasideckung‘ könne der Versicherungsnehmer verlangen, vom pflichtverletzenden Makler so gestellt zu werden, als hätte der erforderliche Versicherungsschutz bestanden, so das Hamburger Gericht. Dabei stützte sich das LG Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsbote berichtete).

Blieb die Frage, ob der Makler seine eigene Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzen kann. Die Klausel mit der das versucht wurde, lautete: „Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von 2.500.000 Euro. Die Haftung des Maklers auf Schadensersatz für die Verletzung von Betreuungspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.“

Doch diese Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB, heißt es in dem Hamburger Urteil (liegt Versicherungsbote vor). Der Streitwert wurde auf 5 Millionen Euro festgesetzt; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht, der das Urteil erstritt, wies gegenüber Versicherungsbote darauf hin, dass Makler mit ihren Mandanten gerade bei größeren Risiken eine individuelle Haftungsbegrenzung vereinbaren sollten.

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