‚Schuster tragen die schlechtesten Schuhe‘ - dieses Sprichwort gilt anscheinend auch für Versicherungsvermittler. Zumindest drängt sich dieser Eindruck auf, wenn man mit Christian Henseler spricht. Der Makler hat sich auf Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen spezialisiert und arbeitet als Geschäftsführer der deutschen Vertretung des französischen VSH-Spezialversicherers CGPA.

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„Regelmäßig werden uns Versicherungsbedingungen vorgelegt, die nicht mehr auf der Höhe der Zeit sind und bei denen allenfalls aufgrund von neu hinzugekommenen Pflichtdeckungen zwischenzeitlich ein Nachtrag erstellt wurde“, so Henseler. Der Rat des VSH-Spezialisten: Die Besonderen Bedingungen (BBR) regelmäßig überprüfen! Dort sind Ein- und Ausschlüsse sowie Abweichungen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten. „Die Besonderen Bedingungen definieren also den Versicherungsschutz, der über die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gemäß VersVermV hinausgeht“, so Henseler.

Doch worauf genau sollte bei den BBR geachtet werden? Drei Aspekte, die auf ein verbesserungswürdiges Bedingungswerk hindeuten, benennt Henseler so:

  • Die BBR bestehen nur aus Klarstellungen, die ohnehin in der VersVermV geregelt sind (zum Beispiel unbegrenzte Nachhaftung, Geltungsbereich etc.).
  • Die BBR versammeln weitere Ausschlüsse (zum Beispiel Schadenbearbeitung außerhalb des betreuten Bestands).
  • In den BBR sind von den AVB abweichende Selbstbehaltsgrenzen pro Schadenfall benannt.

Gerade eine Berufshaftpflichtversicherung müsse sich dem sich verändernden Berufsfeld seiner Kunden anpassen, findet Henseler und verweist beispielhaft auf einige wesentliche Veränderungen der letzten Jahre: Aus Nebenberufsvertretern sind Tippgeber geworden, neue Tätigkeitsfelder wie Generationenberater und Ruhestandsplaner sind entstanden, die Mediation wurde im Versicherungsbereich verankert und der § 34 GewO wurde regelmäßig erweitert. Neue Risiken durch Gesetze (zum Beispiel DSGVO oder auch AGG) und moderne Technik (zum Beispiel unlauterer Wettbewerb aufgrund von Online-Aktivitäten) sind hinzugekommen.

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Damit die VSH-Verträge mit dieser Entwicklung Schritt halten können, empfiehlt Henseler Verträge mit Update- oder Innovationsgarantie. So können Bestandskunden automatisch von zukünftigen Produktverbesserungen profitieren. Als weitere sinnvolle Vertragsinhalte nennt Henseler die Versehensklausel, die Schutz bietet, wenn dem VN unrichtige Angaben zum Vertrag unterlaufen oder einen Verzicht auf die Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Versicherer im Schadenfall.

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