Die Körperschaftsteuer (KSt) wird vom Bund erhoben. Bemessungsgrundlage ist das Einkommen juristischer Personen, sodass sie das Pendant zur Einkommensteuer natürlicher Personen ist. Rechtsgrundlagen für die Körperschaftsteuer sind in Bezug auf die Definition des Einkommens und seine Ermittlung das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die aktuelle Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV). Welche Unternehmen Körperschaftsteuer zahlen müssen, und wie sie berechnet wird - informieren Sie sich hier!
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Was ist die Körperschaftsteuer?



Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen von juristischen Personen erhoben wird. Es handelt sich um eine Personensteuer, die den direkten Steuern zugeordnet wird und die der Einkommensteuer bei natürlichen Personen entspricht. Insoweit errechnet sie sich aus dem zu versteuernden Einkommen. Formulare für die Körperschaftsteuererklärung stehen auf ELSTER zum Download bereit. Die Körperschaftsteuer ist nicht die einzige Steuer, die Unternehmen zahlen müssen. Daneben gibt es noch die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Kapitalertragsteuer. Maßgeblich für die Besteuerung ist das Einkommen einer Körperschaft während eines Kalenderjahres. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer sind die einzelnen Bundesländer verantwortlich, wobei die Einnahmen von Bund und Ländern gleichermaßen beansprucht werden.



Wer muss Körperschaftsteuer bezahlen?



Die Körperschaftsteuer muss von bestimmten Unternehmen pauschal entrichtet werden. Es sind bestimmte Rechtsformen, die von der Steuerpflicht betroffen sind.



Zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet sind:



  1. Kapitalgesellschaften als juristische Personen: Aktiengesellschaft (AG) mit der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH, deren Haftung ebenfalls beschränkt ist.

  2. Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften: Während Erwerbsgenossenschaften auf die wirtschaftliche Förderung von natürlichen und juristischen Mitgliedern ausgerichtet sind, die einen selbstständigen Geschäftsbetrieb führen, haben Wirtschaftsgenossenschaften das Ziel, privaten Haushalten einen ökonomischen Nutzen zu bieten. Beispiele für Erwerbsgenossenschaften sind Winzergenossenschaften, Dachdeckergenossenschaften und Molkereigenossenschaften. Zu den Wirtschaftsgenossenschaften gehören beispielsweise Konsumgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften.

  3. Stiftungen, Vereine, Anstalten usw.

  4. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit

  5. Körperschaften des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung, dass sie gewerblich tätig sind, zum Beispiel Stadtwerke und Verkehrsbetriebe



Von der Körperschaftsteuer befreit sind unter anderem politische Parteien, Unternehmen des Bundes, mildtätig agierende Körperschaften und Berufsverbände.



Körperschaftsteuer: Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens



Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Zu diesen Besonderheiten gehören diese:



  • Das Einkommen darf beispielsweise nicht durch verdeckte Gewinnausschüttungen gemindert werden.

  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften werden pauschal in Höhe von 5 Prozent berücksichtigt.

  • Gleiches gilt für Bezüge aus der Beteiligung an anderen Körperschaften, die ebenfalls pauschal in Höhe von 5 Prozent angerechnet werden. Ein Beispiel sind Dividenden. Das gilt nicht für Dividenden aus Streubesitz bei einer Beteiligung unter 10 Prozent.

  • Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist die sogenannte Zinsschranke zu beachten. Die Zinsschranke begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen.



Wie bei der Einkommensteuer gibt es auch bei der Körperschaftsteuer Steuerfreibeträge, die jedoch nur eingeschränkt gelten. Abgesehen von den nachgenannten Ausnahmen gilt der Grundsatz, dass Kapitalgesellschaften keinen Freibetrag steuerlich in Abzug bringen können.



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  • - Nach § 24 KStG können bestimmte Körperschaften einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro vom Einkommen abziehen. So dürfen beispielsweise gemeinnützige Körperschaften den Freibetrag unter der Voraussetzung in Abzug bringen, dass sie als Verein betrieben werden und einen der Steuerpflicht unterliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen. Das bedeutet, dass nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit Körperschaftsteuer belastet wird.
  • Auch dürfen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebene Gewerbebetriebe den Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro nutzen.

  • Von einem höheren Freibetrag profitieren nach § 25 Abs. 1 S. 1 KStG Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, deren Zweck auf die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Sie dürfen einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro steuerlich geltend machen.

Die

Berechnung der Körperschaftsteuer



Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer liegt aktuell bei 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Mit diesem Steuersatz werden Unternehmensgewinne zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belastet. Unerheblich für die Höhe des Steuersatzes ist, auf welche Weise die Gewinne verwendet werden, ob sie thesauriert oder ausgeschüttet werden. Handelt es sich bei der Körperschaft um eine Kapitalgesellschaft oder werden auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kommt die Gewerbesteuer hinzu, die den Gemeinden zugutekommt. Dabei wird die Gewebesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres. Es ist die Ausgangsgröße für die Körperschaftsteuererklärung und wird nach den Maßgaben des KStG, des EStG und der EStDV ermittelt.

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