Werden die positiven Effekte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) durch die Folgen der Corona-Pandemie zunichte gemacht? Diesen Eindruck konnte man zumindest zeitweise gewinnen: So prognostizierte eine EY Innovalue-Studie, dass das Neugeschäft in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) komplett zum Erliegen kommen könnte.

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Eine Online-Umfrage von YouGov offenbarte im Mai 2020 auch große Unsicherheit über potenziale Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Sicherheit der bAV. Etwa 40 Prozent der Befragten gingen davon aus, dass sich die Krankheit in „irgendeiner Weise auf die Sicherheit der bAV auswirkt“.

Eine Auswirkung: Die für bAV zuständigen Personalabteilungen waren und sind damit beschäftigt, Arbeit neu zu organisieren (Home-Office) und Hygienevorschriften auszuarbeiten und umzusetzen. Weit schwerer dürfte die massive Kurzarbeit ins Gewicht fallen. Denn Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung; umwandlungsfähiges Entgelt liegt nicht mehr vor, wenn zu 100 Prozent Kurzarbeitergeld bezogen wird. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer bei externen Durchführungswegen zwar das Recht, den Vertrag mit eigenen Mitteln fortzusetzen. Doch das dürfte für den Großteil der Betroffenen eher schwierig sein.

Es blieben die Mittel der Beitragsreduzierung, -freistellung oder -stundung. Reduzierungen der Beiträge sind aber meistens nur vorübergehend möglich und auch bei der Beitragsstundung sind einige „Nebenwirkungen“ zu beachten: So müssen die Beiträge nach Ende der Stundung in einer Summe nachgezahlt werden. Will man das vermeiden, kann der Betrag auch aus dem Deckungskapital entnommen werden. Doch aufgepasst: Das führt zu einer Leistungskürzung in der Altersversorgung. Zudem dürfen bei versicherungsförmigen Lösungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Beitragsrückstände bestehen.

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Denkbar wäre auch, die Kopplung von Entgeltumwandlung an die Gewährung von Arbeitgeberbeiträgen zeitweise auszusetzen. „Hier könnte der Arbeitgeber ein Zeichen setzen, das mit Sicherheit von der Belegschaft wertgeschätzt und nach dem Ende der Krise durch eine hohe Leistungsbereitschaft ‚zurückgezahlt‘ wird“, hieß es im AON-Expertentalk. Allerdings muss die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers derartige Zeichensetzung auch zulassen.

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