Eher schlecht stehen die Chancen, wenn Betriebsunterbrechungs-Verträge nach den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in den Varianten FBUB 2010 und AMBUB 2011 gestaltet sind. Diese decken den Betrieb infolge eines Sachschadens ab, während der Infektionsschutz als Versicherungsgrund häufig fehlen würde, berichten die Rechtsanwälte Thomas Heitzer und Oliver Sieg auf der Webseite der Kanzlei Noerr.

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Anders sieht es aus, wenn ein erweiterter Schutz über Extended Coverage-Bausteine bestehe oder eine All-Risk-Police abgeschlossen wurde. Hier komme es auf die konkrete Ausgestaltung der Verträge an: ob Seuchen und/oder Infektionskrankheiten ausdrücklich als versichertes Risiko benannt werden oder gar Allgefahrendeckung bestehe. Auch Rückwirkungsschäden seien dann, abhängig vom Vertrag, unter Umständen vereinbart: also wenn ein Zulieferer infolge des Virus ausfällt und deshalb die Produktion ruhen muss.

Betriebsschließung: Das Problem einer neuen Krankheit

Ebenfalls nicht ganz einfach ist der Sachverhalt bei Betriebsschließungsversicherungen: wenn also lebensmittelverarbeitende Betriebe wie Fleischereien oder Kantinen infolge des Virus schließen müssen. Dies können die Behörden anordnen, wenn eine meldepflichtige Krankheit in der Firma auftritt.

Zwar versichern diese Verträge auch den Fall, dass ein Betrieb infolge einer Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz dichtgemacht werden muss: vor allem die Paragraphen 6 und 7 IfSG sind hier relevant. Das Problem hierbei: Bereits seit fünf Jahren ist dieses Gesetz in Kraft. Das neue Coronavirus SARS-CoV-2/Covid-19 wurde aber erst am 30.01.2020 vom Bundesgesundheitsministerium in die Liste meldepflichtiger Krankheiten aufgenommen. Es ist eben: neu.

Hier sehe es schlecht aus, wenn ein Versicherer explizit einen Katalog von Krankheiten nach dem alten Infektionsschutzgesetz als versichertes Ereigniss nenne, aber das neue Corona-Virus fehle, berichtet das Kanzlei- und Beratungshaus Noerr. Dann sei der Schutz sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, weil sich der Katalog der Krankheiten an der jeweils aktuellen Liste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses orientiere. Andere Verträge seien aber offener und allgemeiner formuliert - und würden auch Weiterentwicklungen des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. Dann dürfte der Schutz greifen.

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Dennoch sollten betroffene Betriebe in jedem Fall das Gespräch mit dem Versicherer suchen. So haben einige Anbieter angekündigt im Falle von Corona kulant zu handeln, wie der Deutsche Maklerverbund (DEMV) auf seiner Webseite berichtet. Beispiel Signal Iduna: "Die Signal Iduna bestätigt derzeit, dass Versicherungsschutz für Betriebe des Lebensmittelhandwerks auch bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus (2019-nCoV) besteht. Dies schließt derzeit Bäckereien, Konditoreien, Schlachter/Metzger und Fleischer ein", schreibt der DEMV.

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