Die Lösung aus Sicht von Roth: Die Zusatzrente solle nach dem Modell der Bundesbank organisiert werden. Zwar sei das verwaltete Anlagevermögen der Vorsorgenden schon durch Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Zusätzlich sollen aber direkte Weisungen des Staates - und damit der Zugriff auf das Geld - verboten sein, somit die Unabhängigkeit des Trägers gewährleistet.

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Vorstand, Verwaltungsrat und Beirat

Die hinreichende Kontrolle des Trägers soll zudem gewährleistet werden, indem er an ein Ministerium angebunden werde: in diesem Fall das Bundesfinanzministerium. Das sei international üblich bei derartigen Vorsorgelösungen, berichtet Roth im Gutachten.

Beschränkt werden könne der Einfluss des Staates zudem durch die Organisationsverfassung des Trägers. Vorgeschlagen wird eine zweistufige Organisationsverfassung mit einem unabhängig besetzten Verwaltungsrat und einem Vorstand. Zudem solle es einen Beirat für Verbraucherinteressen geben. Die Organisation des Trägers könne öffentlich-rechtlich oder als GmbH erfolgen. Freilich solle auch die privatwirtschaftlich organisierte GmbH in öffentlichem Besitz verbleiben.

...Anzahl der Staatsbediensteten ist zu beschränken

Dass die Konstruktion mit Aufsichts- und Verwaltungsrat nicht automatisch vor zu viel Einfluss des Staates - und damit fehlender Unabhängigkeit - beim Träger der Rente stützt, ist Roth bewusst. So könnten sich Staatsdiener einen privilegierten Zugang zu den Posten verschaffen.

Beispiel Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Dort hatte sich in den Rundfunkräten, obwohl für die unabhängige Kontrolle des ÖRR zuständig, eine Unwucht gebildet, sodass in manchem Gremium beinahe jedes zweite Mitglied eine Partei vertrat - beziehungsweise Bund und Länder. Erst ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag im Jahr 2014 sorgte für eine Korrektur. Verfassungsrechtlich dürfen „staatliche und staatsnahe Personen“ seitdem höchstens ein Drittel des Fernsehrates ausmachen (Urteil vom 25. März 2014, 1 BvF 1/11).

“Die Anzahl Anteil (ehemaliger) Staatsbediensteter ist sowohl im Verwaltungsrat als auch im Vorstand zu beschränken“, heißt es folglich im Gutachten zum Rententräger. Und weiter: „Die Vermögensanlage kann aufgrund vom Verwaltungsrat erlassener Leitlinien auch durch Dritte erfolgen“. Hier wären eventuell auch die privaten Versicherer wieder im Spiel: allerdings nur als „Auftragnehmer des Trägers“ mit sehr strengen Befugnissen.

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Als Vorteil eines Staatsfonds wurde bereits mehrfach argumentiert, dass dieser sich stark Nachhaltigkeitskriterien verpflichten könne: Investiert werden darf das Geld der Beitragszahler nur in Firmen, die ökologische und soziale Vorgaben erfüllen. Das rät nun auch Jurist Roth in seinem Gutachten. Für die Durchführung der Vermögensanlage sollen demnach spezielle Corporate Governance- und ESG-Grundsätze (Environment Social Governance: Kriterien für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) erarbeitet werden.

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