Anrecht auf Waisenrente haben leibliche oder adoptierte Kinder nach Tod eines leiblichen Elternteils oder beider Elternteile. Anrecht haben aber auch Stiefkinder und Pflegekinder, sobald sie im Haushalt des Verstorbenen lebten, ebenso Enkel und Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Bedingungen dieses Anspruchs definiert Paragraph 48 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

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Auch gibt Paragraph 50 SGB VI vor: Die Erfüllung der allgemeinen Mindestversicherungszeit von fünf Jahren in der DRV durch den Verstorbenen ist Voraussetzung, dass Kinder eine Waisenrente erhalten. In der Regel endet die Waisenrente mit dem 18. Geburtstag. Wenn erwachsene Kinder jedoch ein Studium, eine Schul- oder Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst ausüben, kann Waisenrente auch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden (der Versicherungsbote berichtete). Unterschieden wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente.

Unterscheidung zwischen Halb- und Vollwaisenrente: Die Unterhaltspflicht "dem Grunde nach"

Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Diese Rente erhalten Kinder, die „noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist“, wie Paragraph 48 Absatz 1 SGB VI vorgibt.

Ein Kommentar auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung führt hierzu aus: Für den Paragraphen 48 SGB VI kommt es einzig auf die Unterhaltspflicht "dem Grunde nach" an. Ob der Elternteil unterhaltsfähig und das Kind unterhaltsberechtigt ist (und somit tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht), wäre hingegen unerheblich. So würde selbst dann nur Anspruch auf Halbwaisenrente bestehen, wenn eine verstorbene Stiefmutter den Unterhalt des Kindes bestritten hatte, jedoch ein leiblicher Elternteil noch lebt – das gilt sogar dann, wenn dieser Elternteil nicht unterhaltsfähig ist oder dem Kind gegenüber nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht der Elternteile führen auch in einem weiteren Punkt zu einer komplizierten Rechtslage. Denn zwar können auch Stiefkinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister Waisenrente erhalten, wenn sie im Haushalt der Verstorbenen lebten. Weder Stiefeltern noch Großeltern noch Geschwister gelten aber als unterhaltspflichtiges "Elternteil" im Sinne des maßgebenden Paragraphen, wie der Kommentar der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls ausführt. Demnach erhält ein Kind, statt einer Halbwaisenrente, eine Vollwaisenrente, wenn es zwar bei einer es unterhaltenden Stiefmutter lebt, jedoch beide Elternteile verstorben sind.

Zahlen zur Halbwaisenrente

In 2018 erhielten insgesamt 55.620 Betroffene erstmals eine Halbwaisenrente – das sind 98,72 Prozent aller Betroffenen, die erstmals in diesem Jahr eine Waisenrente erhielten. Wesentlich mehr Kinder und junge Erwachsene gelten demnach dem Sozialgesetzbuch als Halbwaise statt als Vollwaise. Die Rentenstatistik bestätigt die Tatsache, dass es wahrscheinlicher ist, einen Elternteil zu verlieren (zum Beispiel durch Krankheit) statt beide Eltern gleichzeitig.

Beim Alter der Betroffenen, die in 2018 erstmals Halbwaisenrente bezogen, zeigt sich folgendes Bild:

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  • 460 Kinder waren unter einem Jahr alt, als sie aufgrund eines verlorenen Elternteils erstmals Rente bezogen.
  • 2.222 Kinder waren im Alter von einem Jahr bis vier Jahre.
  • 5.050 betroffene Kinder, die in 2018 erstmals eine Halbwaisenrente bezogen, waren im Alter von fünf Jahren bis neun Jahre.
  • 8.732 Kinder waren im Alter von zehn Jahren bis vierzehn Jahre.
  • 12.830 Kinder waren zwischen 15 Jahre und 18 Jahre alt, als sie erstmals eine Halbwaisenrente erhielten.
  • 26.233 Betroffene, die in 2018 erstmals Halbwaisenrente bezogen, waren älter als achtzehn Jahre (und erhielten demnach trotz des Erwachsenen-Alters eine Waisenrente, weil sie zum Beispiel studierten oder einer Ausbildung nachgingen).
  • Hinzu zu diesen Zahlen kommen 93 Betroffene, deren Alter nicht erfasst wurde.

Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für jene Kinder und jungen Erwachsenen, die 2018 erstmals Halbwaisenrente bezogen, lag bei 184,97 Euro.

Zahlen zur Vollwaisenrente

Vollwaisenrente erhalten Kinder, wenn sie nach Tod eines Elternteils keinen Elternteil mehr haben, der „unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist“. Bedingungen definiert Paragraph 48 Absatz 2 SGB VI. Die Vollwaisenrente beträgt 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

Insgesamt sind 724 Kinder und junge Erwachsene betroffen, die in 2018 erstmals als Vollwaise eine Rente bezogen. Ihr durchschnittlicher Rentenzahlbetrag lag bei 368,31 Euro.

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Beim Alter der Betroffenen, die in 2018 erstmals Vollwaisenrente bezogen, zeigt sich folgendes Bild:

  • Vier Kinder waren unter einem Jahr alt, als sie aufgrund eines verlorenen Elternteils erstmals Vollwaisenrente bezogen.
  • Zehn Kinder waren im Alter von einem Jahr bis vier Jahre.
  • Neunzehn betroffene Kinder, die in 2018 erstmals eine Vollwaisenrente bezogen, waren im Alter von fünf Jahren bis neun Jahre.
  • 28 Kinder waren im Alter von zehn Jahren bis 14 Jahre.
  • 131 Kinder waren zwischen 15 Jahre und 18 Jahre alt, als sie erstmals eine Vollwaisenrente erhielten.
  • 531 Betroffene kommen hinzu, die mit einem Alter zwischen 19 Jahren und 27 Jahren eine Vollwaisenrente erstmals in Anspruch nehmen mussten – trotz des Erwachsenen-Alters erhalten sie eine Waisenrente, weil sie zum Beispiel studierten oder einer Ausbildung nachgingen.
  • Von einem vollwaisen Kind wurde das Alter nicht erfasst.

Für den Gesamtbestand in 2018 weist die Statistik folgende Zahlen aus:

297.633 Kinder und junge Erwachsene bezogen in 2018 eine Halbwaisenrente, der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag bei 189,38 Euro. Hinzu kommen 6.287 Betroffene, die eine Rente als Vollwaise beziehen mussten. Hier lag der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei 399,67 Euro. Allen Zahlen des Berichts liegt die "Statistik der Deutschen Rentenversicherung/ Rente 2018" zugrunde.

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