Stolperstein – 1 | Altersrückstellungen:

Der Kunde hat Altersrückstellungen gebildet, die er bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert. Sie sollten also ganz klar vorher schon zukunftsweisend beraten. Besteht die Möglichkeit, dass der Kunde in die PKV zurückkehrt, sollte eine große Anwartschaft zur Sicherung des Gesundheitszustandes und auch Altersrückstellung vereinbart werden. Die Kosten hierfür belaufen sich je nach Anbieter zwischen 20 Prozent bis 40 Prozent der Vollkostenprämie.

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Stolperstein – 2 | Kündigung der Mitgliedschaft:

Grundsätzlich ist in der PKV bekannt, dass die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Dem ist bedingungsseitig jedoch nicht so. Der Versicherer ist zur Bestätigung der Kündigung nur verpflichtet, wenn eine Pflichtmitgliedschaft vorliegt. Der Pflichtmitgliedschaft steht die Familienversicherung gleich. Allerdings ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei Schwerbehinderten über die freiwillige Mitgliedschaft, sodass kein Sonderkündigungsrecht entsteht. Prüfen Sie also die Kündigungsmöglichkeiten und sprechen Sie mit dem Versicherer frühzeitig darüber.

Stolperstein – 3 | Zusatzversicherung:

Können Sie in eine sinnvolle Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung und sogar Anrechnung der Altersrückstellungen umstellen, ist dies bedingungsseitig häufig daran gebunden, dass Sie diesen Wunsch bereits im Kündigungsschreiben formulieren. Also direkt im Kündigungsschreiben formulieren.

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Stolperstein – 4 | Wirksamkeit der Kündigung:

In vielen Köpfen ist es mittlerweile allgegenwärtig. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn man einen neuen Krankenversicherungsschutz nachweist. Diese Aussage ist nicht falsch, aber auch nicht richtig. Diese Aussage betrifft den substitutiven Teil. Also den Teil, der die Absicherung des stationären Bereichs und dentale Leistungen regelt. Die Kündigung sollte daher ganz deutlich machen, was gekündigt wird und dass nicht substitutive Teile (wie Aufbautarife bei stationären Wahlleistungen und dentale Tarife, wie auch Krankentagegeld) nur dann wirksam werden, wenn eine Nachversicherung vorliegt. Liegt ein Fristversäumnis vor oder die Eintrittsmöglichkeiten sind doch nicht gegeben, kann er die Nachversicherung GKV nicht liefern, verliert aber die Ansprüche auf wertvolle Zusatzleistungen, die keinen Nachversicherungsnachweis erfordern.

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