Versicherungsbote: Im persönlichen Umfeld und auch in den Medien wird der Mangel an passenden Kindergärtenplätzen immer mehr zum Thema. Beispielsweise fehlten in Leipzig im vergangenen Jahr rund 500 Betreuungsplätze. 2017 waren es sogar noch über 1.000 fehlende Plätze. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern? Lohnt sogar eine Klage?

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Philipp Verenkotte: Eltern haben Anspruch auf einen Betreuungsplatz, sobald das Kind ein Jahr alt ist. Diesen Anspruch kann man notwendigenfalls gerichtlich durchsetzen. Relativ häufig ist es auf diesem Wege tatsächlich möglich, einen Platz in der gewünschten Kindertagesstätte oder dem gewünschten Kindergarten zu erhalten. Fast immer erhält man zumindest annehmbare Angebote, wenn man den Weg über die rechtliche Auseinandersetzung geht. In der Sache wird hierbei sowohl die tatsächliche Kapazitätsauslastung der Einrichtung als auch die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens gerichtlich überprüft. Nicht selten geschehen hierbei Fehler.



Einige Jahre später müssen junge Familien bei der Wahl der Schule wichtige Weichen für ihre Kinder stellen. Ein ablehnender Bescheid der Wunschschule kann dabei schnell zum Familiendrama werden. Welche Schritte müssen bei Ablehnung durch die gewünschte Schule eingeleitet werden? Wie läuft eine Schulplatzklage ab?

Eine Schulplatzklage unterteilt sich verfahrensrechtlich in zwei Schritte. Zunächst muss gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Da die Verfahren indes in der Regel relativ lange dauern, muss man im Bemühen um den Platz an der Wunschschule für sein Kind ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht anstrengen. Auch in diesem Verfahren wird die tatsächliche Auslastung der Schule gerichtlich überprüft. Besondere Beachtung erfährt hierbei allerdings das Auswahlverfahren.



Gibt es Ablehnungsgründe der Schulwahl, die gute Erfolge für eine Schulplatzklage versprechen? Wann raten Sie zu einer Klage und in welchen Fällen würden Sie eher von rechtlichen Schritten abraten?

Generell ist es schwierig, im Vorfeld auch nur halbwegs verlässlich vorherzusagen, ob eine Schulplatzklage erfolgversprechend ist. In der Sache geht es um Fehler bei der Verteilung, die die Schule in aller Regel nicht offen kommuniziert, sich möglicherweise dessen gar nicht bewusst ist. Die rein praktische Erfahrung zeigt: Bei einem großen Teil der Verfahren lässt sich der Platz an der Wunschschule realisieren. In jedem Fall hellhörig werden sollte man, wenn an der Schule spezielle „Profilklassen“ eingerichtet werden (z.B. eine „Sportklasse“). In der Praxis werden für diese Klassen oft Bewerber bevorzugt angenommen, ohne dass es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. In diesen Fällen kann man die Auswahlentscheidung angreifen und einen zusätzlichen Platz erhalten.

Auch bei der Vergabe von Studienplätzen gibt es immer wieder Streit. Aufsehen erregte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017, dass eine alleinige Orientierung am Notendurchschnitt bei einer Studienplatzvergabe in der Medizin zum Teil verfassungswidrig ist. Wann lohnt sich eine Studienplatzklage aus Ihrer Sicht?

Eine Studienplatzklage lohnt sich fast immer, wenn man für den gewünschten Studiengang keinen Studienplatz erhält. Wichtig ist hierbei, dass für die Einleitung der Verfahren frühe Fristen greifen – man kann in der Regel also nicht warten, bis man einen Ablehnungsbescheid erhält, sondern muss bereits vorher tätig werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2017 spielt hierbei allerdings nur eine untergeordnete Rolle. In der Sache geht es bei Studienplatzklagen nahezu ausschließlich darum, ob die Universitäten ihre Kapazität im gewünschten Studiengang im betreffenden Semester korrekt berechnet und vollständig ausgeschöpft haben. Hierbei geschehen nicht selten Fehler, da die Berechnungen für jeden Studiengang an jeder Hochschule jedes Jahr neu erstellt werden müssen und – das muss man den Hochschulen zugute halten – die Berechnungen komplex, umfangreich und somit fehleranfällig sind. Man klagt letztlich einen zusätzlichen, „außerkapazitären“ Studienplatz ein.

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Besonders empfehlenswert sind Studienplatzklagen in Studiengängen, bei denen nicht häufig geklagt wird (z.B. BWL, soziale Arbeit, Lehramtsstudiengänge). Angesichts des erheblichen Begründungsaufwands auf Seiten der Hochschulen lassen sich diese Verfahren oft im Vergleichswege dahingehend erledigen, dass der Studienplatz Kläger den gewünschten Studienplatz erhält, sein Verfahren aber auf eigene Kosten zurücknimmt. Aber auch in den stark nachgefragten medizinischen Studiengängen und im Studiengang Psychologie lassen sich immer noch Plätze einklagen.

Was eine solche Klage kostet

Versicherungsbote: Mit welchen Kosten müssen Eltern bei Klagen wegen des Kindergartenplatzes oder bei Schulplatzklagen rechnen?

Philipp Verenkotte: Welche Kosten am Ende des Tages tatsächlich entstehen und von den Eltern getragen werden müssen, hängt sowohl davon ab, welche Verfahrensschritte eingeleitet werden müssen und ob der das Verfahren führende Rechtsanwalt mit einer Honorarvereinbarung arbeitet oder nach gesetzlichen Gebühren abrechnet. Wenn es besonders gut läuft, können auch gar keine Kosten entstehen, wenn die Gegenseite die Kosten zu tragen hat. Realistisch sollte man mit einem Kostenrisiko in Höhe von 1.500-3.000 Euro kalkulieren.

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Mit welchen Kosten muss bei einer Studienplatzklage gerechnet werden?

Das hängt maßgeblich davon ab, wie viele Hochschulen angegriffen werden. Im Durchschnitt kann man mit Gesamtverfahrenskosten pro in Anspruch genommener Hochschule in Höhe von ca. 1.500 Euro rechnen. Im Einzelfall kann dies allerdings erheblich variieren – so kann im günstigsten Fall lediglich eine Gebühr in Höhe von ca. 200 Euro zu tragen sein, im ungünstigsten Fall können sich die Kosten für ein einziges Verfahren auf bis zu 3.000 Euro belaufen.

Gefühlt hat die Anzahl der Klagen in allen drei Bereichen zugenommen. Wie viele rechtliche Streitigkeiten gibt es tatsächlich? (Gibt es valide Zahlen?)

Nein, es gibt tatsächlich keinerlei valide Zahlen dahingehend, wie viele Studienplatzklagen, Schulplatzklagen oder Klagen auf Erteilung eines Betreuungsplatzes in Deutschland geführt werden. Den Eindruck, dass die Verfahren ständig steigen, würde ich indessen nicht teilen. Studienplatzklagen gehen eher zurück, Schulplatzklagen nehmen gefühlt ein wenig zu.


 Warum sollten Vermittler der Versicherungsbranche die Absicherung von derartigen Fällen unbedingt im Beratungsgespräch mit Eltern ansprechen?

Oftmals werden Eltern mit den Möglichkeiten dieser Verfahren erst dann konfrontiert, wenn es die unmittelbare Situation erfordert. Da die genannten Verfahren zumindest in der Regel nicht vom „üblichen“ Versicherungsschutz umfasst sind, sollte dies im Vorfeld im Beratungsgespräch angesprochen werden.

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(Die Fragen stellte Sven Wenig)

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