Der Versicherungsbote wollte es genau wissen und erkundigte sich bei einer für deutsche Kunden eingerichteten Hotline. Und wir können Entwarnung geben: Zumindest laut Aussage des Servicemitarbeiters gibt es keine Veränderungen bei der Höhe der zu zahlenden Steuern. Die Bedingungen für Verträge mit steuerfreiem Mantel (zum Beispiel für Kapitalabfindungen nach mindestens 12 Jahren Laufzeit ab dem 60. Lebensjahr) oder für vor 2005 abgeschlossene Altverträge, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, ändern sich durch die Übertragung nicht.

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Verändert würde jedoch das formelle Vorgehen bei der Abgeltungssteuer. Vor der Übertragung wurde den Versicherungsnehmern eine Bescheinigung auch für Kapitalerträge (gemäß § 20 EstG) zugestellt, erst aufgrund der Steuererklärung des Versicherungsnehmers wurden diese Erträge in der Folge berücksichtigt. Jedoch wurden Steuern auf Kapitalerträge nicht direkt „abgegolten“, dieser Weg war möglich aufgrund des Sitzes des Versicherers in Großbritannien. Das ändere sich nun. Denn die neue Tochtergesellschaft in Luxemburg führt nach erfolgreicher Übertragung der Verträge die Abgeltungssteuer (25 Prozent der Kapitalerträge plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls plus Kirchensteuer) direkt an die deutschen Steuerbehörden ab, wie es auch normalerweise üblich sei.

Verbraucherschützer sehen geringeren Insolvenzschutz ... und mahnen dennoch Gelassenheit an

Ein beunruhigender Knackpunkt, der sowohl für die Übertragung der SWL-Verträge nach Luxemburg als auch für Übertragungen der Verträge anderer Lebensversicherer nach Irland ausgemacht wurde: Der Insolvenzschutz könnte abnehmen. Denn in Großbritannien wurde mit dem Financial Services Compensation Scheme (FSCS) ein Fond eingerichtet, der Lebensversicherer vor Pleiten bewahren soll und vergleichbar ist mit dem seit 2002 in Deutschland existierenden „Protektor“-Fond. Weder in Luxemburg noch in Irland gibt es aber ein vergleichbares Entschädigungssystem. Darauf verweisen die Verbraucherschützer von "test.de", jedoch informiert der Leitfaden der SWL zur Übertragung der Verträge fairerweise auch zu dieser Tatsache.

Und dennoch rät ein informierender Artikel der Verbraucherschützer ausdrücklich von überstürzten Handlungen und insbesondere von einer überstürzten Kündigung der Verträge ab. Bestehe doch „kein dringender, kurzfristiger Handlungsbedarf“, weswegen man verschiedene Möglichkeiten zwischen einer Kündigung und einer Fortführung des Vertrags prüfen könne. Weitere Möglichkeiten werden genannt: eine „Kapitalzahlung“, ein „Verkürzen“ des Vertrags, ein „Beitragsfrei- Stellen“ des Vertrags oder gar ein "Verkauf" des Vertrags an Anbieter, die Lebensversicherungen aufkaufen. Hier kann ein professionelles Beratungsgespräch behilflich sein.

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Beruhigen kann aber auch eine Erklärung des Versicherers zum gewählten Standort. Gelten doch auch in Luxemburg Solvabilitätsanforderungen nach europäischem Maßstab. Zumal auch in Luxemburg das laufende Geschäft der neuen Gesellschaft einer Regulierungsaufsicht unterliege, wie der Versicherer außerdem beschwört. Somit existieren auch am neuen Standort Schutzmaßnahmen, die eine Insolvenz unwahrscheinlich machen würden.

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