Der Gesetzgeber hat zur Frage der Vergütung von Versicherungsmaklern herzlich wenig abschließend geregelt. Das ist aber auch gut so. Denn somit gilt: Es besteht umfassende Vertragsfreiheit zwischen Makler und Kunde. Tätigkeiten, die zulässig sind, weil sie nicht verboten sind oder sogar vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind, kann sich ein Versicherungsmakler vergüten lassen. Jede Tätigkeit! Das gilt uneingeschränkt, soweit diese Tätigkeit entweder im Zusammenhang mit dem Versuch und der Umsetzung steht, dem Kunden die Gelegenheit zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu bieten. Das gilt aber auch, soweit Handlungen, wie die Betreuung oder zulässige Hilfe im Schadensfall als Folge zu bereits vermittelten Verträgen erfolgen. Es gilt zudem auch unabhängig davon, ob die Vergütung als Erfolgshonorar oder unabhängig von einem Erfolg vereinbart.

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Insofern hier einige Beispiele darüber, was möglich ist:

  • Stundenhonorar für Beratung (mit dem Ziel des Vertragsabschlusses)
  • Quotenvereinbarung (z.B. für den Nachweis gleichwertigen Versicherungsschutzes zu einem günstigeren Preis)
  • Schadenbearbeitung (z.B. über Stundenhonorar)
  • Vermittlungsvergütung für die Vermittlung von Direktversicherungen, Nettotarife, Verträge ohne und mit Courtagezusage

Der letzte Punkt ist sicherlich am strittigsten.

Also können Makler auch für die Vermittlung von Nettopolicen Honorare bekommen?

Vergütungsvereinbarungen sind in Bezug auf Nettotarife für Verbraucher zulässig. Zur Gültigkeit von Honorarvereinbarungen in der Sparte Lebensversicherung gibt es bereits eine Reihe von BGH-Urteilen, welche die Zulässigkeit bestätigen. Beginnend im Jahr 2005 mit den ATLANTICLUX-Fällen bis in die letzten Monate, wo der BGH – erstaunlicher Weise – sogar für einen Versicherungsvertreter die Zulässigkeit einer gesonderten Vergütungsvereinbarung bei Vermittlung einer Nettopolice feststellte.

In den übrigen Fällen kann ein Versicherungsmakler selbstverständlich auch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Hier gilt schon der Grundsatz der Privatautonomie und nirgends ist geregelt, dass sich ein Versicherungsmakler nicht für seine Tätigkeit bezahlen lassen darf. § 667 BGB ist aber ebenso zu beachten, wie die KickBack-Rechtsprechung des BGH.

Wenn dem Kunden transparent offengelegt wird, in welcher Höhe und wofür der Makler Courtage bekommt und sich Kunde und Makler darüber einig sind, dass darüber hinaus auch ein Honorar des Kunden an den Makler gezahlt wird, steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Das Entscheidende ist, dass der Kunde keinen Anlass haben darf, später zu sagen "Wenn ich das gewusst hätte, dann wäre ich damit nicht einverstanden gewesen." Der Einwand, dass mit der Courtage alle Tätigkeiten des Maklers abgegolten seien und damit keine Honorar mehr genommen werden darf, sollte in Zeiten sinkender Courtagesätze dringend hinterfragt werden. Mit einem klaren „Warum eigentlich?“.

Exkurs: Ein gängiger Einwand gegen bestimmte alternative Vergütungsmodelle war lange das Provisionsabgabeverbot. Es war jedoch nach einem hervorragend begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. (24.10.2011 - 9 K 105/11.F) in seiner damaligen Ausgestaltung quasi tot.

Der Gesetzgeber hat es nun, ohne Not und ohne sinnvolle Begründung wieder eingeführt. Es ist nunmehr im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt. Eine weitere neue Regelung zum Provisionsabgabeverbot findet sich für Versicherungsvermittler im neuen § 34 d Gewerbeordnung, welcher aber konkreten Bezug zu der neuen Regelung im VAG nimmt.

Diese neue Bestimmung, welche grundsätzlich verbietet, Zuwendungen, an Versicherungskunden weiter zu geben, hat Ausnahmen. Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird. Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Die Diskussion zu diesem Thema ist eröffnet, denn die BaFin vertritt die Meinung, dass eine solche Prämienreduzierung allein direkt im Vertrag, also auch nur unter Mitwirkung des jeweiligen Versicherungsunternehmens erfolgen darf. Eine Begründung gibt dafür das Gesetz nicht her und lässt die BaFin auch konsequent vermissen. Es lohnt sich, hierzu die unterschiedlichen Auffassungen der BaFin (aktuell im Entwurf für ein neugefasstes Rundschreiben zum Versicherungsvertrieb nachzulesen) von Prof. Dr. Schwintowski (zu finden in Zeitschrift für das Versicherungswesen 22 und 23/2017) und in einem von mir verfassten Text (versicherungsjournal.de, 26.9.2017) zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht zu diesem Thema eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Insofern empfiehlt sich aktuell keinesfalls, gegen das Verbot zu verstoßen, es sei denn mit kalkuliertem Risiko.

Wie sind die angesprochenen Punkte umzusetzen?

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Immer schriftlich. Immer transparent. Einige dieser Aussagen und Thesen sind unter Fachleuten durchaus umstritten und betreffen rechtliche Grauzonen. Wer sich als Makler konkret mit der Umsetzung von hier gegebenen Anregungen befassen will, sollte sich unbedingt fachkundig beraten lassen.

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