Verhandelt wurde der Fall eines Vermittlers, der 2014 wegen strafrechtlichen Betrugs in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war. Daraufhin hatte das Gewerbeamt dem Mann seine Vermittlerlizenz entzogen. Das Amt berief sich auf Paragraph 34 d Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO), wonach Versicherungsvermittler ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, um ihr Gewerbe betreiben zu dürfen. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bzw. Strafbefehls wegen Betrugs im Regelfall der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis von daher rechtmäßig.

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Sollte jeder Vermittler im Schlaf aufsagen können: Die Gewerbeerlaubnis kann entzogen werden, wenn lauf § 34d Abs.2 Nr.1 GewO Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen.

Vermittler forderte, dass seine Zuverlässigkeit extra geprüft werde

Das wollte der Vermittler nicht auf sich sitzen lassen und legte Protest gegen den Lizenzentzug ein. Stark vereinfacht argumentierte er, dass er das Strafurteil damals nur akzeptiert habe, um Prozessvereinfachungen zu erwirken. So habe es in seinem Fall Absprachen zwischen Gericht, Strafverteidigung und ihm als Angeklagten gegeben, die ihm ein milderes Strafmaß zusicherten, aber über deren Konsequenz er sich nicht bewusst gewesen sei. Deshalb habe das damalige Strafurteil sowohl strafprozessurale Anforderungen verletzt als auch das Rechtsstaatsprinzip, argumentierte der Mann mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a.).

Die Verwaltungsbehörde hätte sich deshalb nicht einfach auf das Strafurteil berufen dürfen, als sie ihm die Lizenz entzog, sondern selbst seine Zuverlässigkeit prüfen, argumentierte der Mann weiter. Das aber sah das Gericht anders. Demnach ist der Tatbestand der Unzuverlässigkeit bereits dadurch erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren ein rechtskräftiger Strafbefehl oder ein Strafurteil wegen Betrugs vorliege. Die Behörden und Verwaltungsgerichte seien nicht zu weiteren eigenen Ermittlungen verpflichtet, etwa, ob es bei der Beweisaufnahme des Strafgerichtes, der Befragung von Zeugen oder der Absprache zwischen den Streitparteien zu Unregelmäßigkeiten kam.

„Von Relevanz ist im Rahmen der Tatbestandsprüfung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO für das Eingreifen der Regelvermutung allein, ob binnen fünf Jahren vor Ergehen der letzten behördlichen Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs erfolgt ist“, begründeten die Richter ihr Urteil. Sie bestätigten damit den Richterspruch der Vorinstanz.

Ausnahmen von der Regel müssen gut begründet werden!

Zwar lasse die Formulierung „in der Regel“ die Möglichkeit offen, dass ein Vermittler trotz eines Strafurteils in den letzten fünf Jahren seine Zulassung behalten darf. Solche Ausnahmen kämen jedoch nur äußerst selten vor.

Die Annahme der Zuverlässigkeit vor Ablauf der Fünfjahresfrist bedürfe zudem besonderer Rechtfertigung. „Entscheidungserheblich sind persönlichkeitsbedingte bzw. tatspezifische Umstände des Einzelfalls, etwa die Schwere der Tat, die Art und Höhe der Strafe, die Situation der Tatbegehung – das heißt, ob die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist“, heißt es im Urteilstext.

Hier konnte der Vermittler nicht plausibel vorbringen, weshalb er für sich beanspruchte, trotz Gefängnisstrafe dennoch zuverlässig zu sein. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht habe „zutreffend aufgezeigt, dass die Höhe der gegenüber dem Kläger verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten und der Umstand, dass seiner rechtskräftigen Verurteilung insgesamt vier Taten zugrunde liegen, die jeweils mit Einzelstrafen von sechs Monaten belegt wurden, eindeutig gegen eine Ausnahmesituation im aufgezeigten Sinne und damit gegen die Widerlegung der gesetzlich normierten Regelvermutung sprechen“, argumentierten die Richter.

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Am Ende gaben die Richter dem Kläger noch eine argumentative Ohrfeige mit. „Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Argumentation des Klägers vor dem Hintergrund, dass er es in strafrechtlicher Hinsicht offenbar aus prozesstaktischen Gründen als für ihn vorteilhaft angesehen hat, den Strafbefehl zu akzeptieren, eher gegen als für die Annahme seiner Zuverlässigkeit spricht“, heißt es in der Urteilsbegründung.

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