Drohnen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit – die Deutsche Flugsicherung (DFS) rechnet damit, dass allein in diesem Jahr rund 600.000 Kopter über die Ladentische gehen. Doch das birgt auch erhebliche Sicherheitsrisiken. „Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig“, kommentiert der noch amtierende Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) in einem Pressetext des Ministeriums.

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Aus diesem Grund hat das Bundesverkehrsministerium die Anforderungen an Drohnen-Halter verschärft. Dobrindt hat dazu eine "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" vorgelegt. Wichtigste Neuerung: Seit dem 1. Oktober besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Kopter ab 250 Gramm Gewicht. Die Drohnen müssen mit einer feuerfesten Plakette versehen werden, auf der Name und Adresse des Halters eingraviert sind. Das soll es auch erleichtern, eventuelle Haftpflicht-Ansprüche durchzusetzen.

Drohnenführerschein ab zwei Kilo Gewicht

Darüber hinaus ist für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab zwei Kilogramm Gewicht künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich, auch Drohnen-Führerschein genannt. Der Nachweis kann mittels einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erfolgen (auch online möglich), das Mindestalter ist hierfür 16 Jahre.

Für Modellflugzeuge gelten geringere Einstiegshürden: Hierfür reicht ein der Nachweis eines Luftsportvereins, dass die Person eine Einweisung erhalten hat (Mindestalter 14 Jahre). Ab fünf Kilo Gewicht und bei Nachflügen müssen Drohnen-Halter künftig sogar generell eine Starterlaubnis bei den Landesluftfahrtbehörden einholen.

Für die gewerbliche Nutzung wurden jedoch auch einige Regeln gelockert. Bisher war für jede Drohne, die gewerblich betrieben wurde, eine extra Erlaubnis notwendig. Dies gilt zukünftig nur noch ab einem Gewicht von fünf Kilo: für den Betrieb unterhalb dieses Gewichtes muss kein Antrag mehr gestellt werden. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab fünf Kilo erlauben.

Versicherungspflicht seit 2016

Halter von Drohnen benötigen bereits seit 2016 eine Haftpflichtversicherung. Eine Privathaftpflicht-Police bietet für Hobbyflieger oft nur einen sehr begrenzten Schutz, auch wenn viele Anbieter in den letzten Jahren den Leistungsumfang nachgebessert haben. In der Regel sehen die Verträge ein bestimmtes Höchstgewicht sowie eine begrenzte Versicherungssumme vor. Hierbei sollte bedacht werden, dass die Schadensumme schnell in die Millionen gehen kann, wenn zum Beispiel eine Drohne in den Straßenverkehr kracht. Entsprechend hoch sollten die Deckungssummen sein.

Für Schäden durch Drohnen zahlen die Versicherer nur dann, wenn die Leistung im Haftpflicht-Vertrag explizit genannt wird. Gerade bei älteren Verträgen kann hier eine Lücke bestehen: Im Zweifel sollten Verbraucher Rücksprache mit ihrem Versicherer halten, ob und in welchem Umfang Schutz besteht. Wenn der Haftpflicht-Versicherer bestätigt, dass Drohnen versichert sind, sollten sich dies die Verbraucher schriftlich bestätigen lassen.

Es gilt die Halterhaftung nach dem Luftverkehrsgesetz

Darüber hinaus werden spezielle Drohnenversicherungen auf dem Markt angeboten, deren Leistungsspektrum meist umfangreicher ist. Sogar das Bundesverkehrsministerium weist auf seiner Webseite darauf hin, dass der Schutz durch eine Privathaftpflicht-Police unter Umständen nicht ausreicht:

"Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sogenannten Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich", schreibt das Ministerium zum Thema Versicherungsschutz unter "Frequently Asked Questions".

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"Die Haft- und Versicherungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle wird durch die neue Verordnung nicht geändert", schreibt das Bundesverkehrsministerium weiter. "Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle unterliegen bereits heute - wie alle Luftfahrzeuge - den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG)."

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